Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Ausländerrecht regelt den Zuzug und Aufenthalt von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Es gliedert sich im Wesentlichen in das Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger, das Asyl- und Flüchtlingsrecht für Asylbewerber und das Aufenthaltsrecht für alle übrigen Drittstaatsangehörigen-
2. Drittstaatsangehörige bedürfen zumeist für Einreise und Aufenthalt eines Aufenthaltstitels. Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern sind grds. erlaubt. Für die Dauer eines Asylverfahrens wird der Aufenthalt gestattet.
3. Wie jedes Handeln der öffentlichen Hand sind auch ausländerrechtliche Verfügungen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte der Betroffenen begrenzt.
4. Wie jedes Handeln der öffentlichen Hand sind auch ausländerrechtliche Verfügungen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte der Betroffenen begrenzt.
5. Die Vergütung nach dem RVG richtet sich außergerichtlich nach Teil 2 VV RVG, in gerichtlichen Verfahren nach Teil 3 VV RVG. In Verfahren über die Abschiebungshaft sind Nrn. 6300 ff. VV RVG anzuwenden.
 

Rdn 149

 

Literaturhinweise:

Dörig, Europarecht und deutsches Aufenthaltsrecht, NVwZ 2010, 921

Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (zit. Bearbeiter, in: GK-AufenthG)

Hofmann/Hoffmann, Handkommentar Ausländerrecht, 2008 (zit. HK-AuslR/Bearbeiter)

Huber, 2. Richtlinienumsetzungsgesetz und weitere Änderungen im Ausländerrecht, NVwZ 2012, 385

Huber, Umsetzung ausländer- und flüchtlingsrechtlicher Richtlinien der EU und die neue Dublin-III-VO, NVwZ 2014, 548

Jung, Praxiswissen Strafverteidigung von Ausländern, 2009

Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, Handbuch, 4. Aufl. 2015 (zit. Marx, Handbuch, Rn)

Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, Handbuch, 3. Aufl. 2007 (zit, Marx, Handbuch, 3. Aufl, Rn)

Möthrath/Rüther/Bahr, Verteidigung ausländischer Beschuldigter, 2012

Münch, Allgemeines Ausländerrecht, in: Redeker/Uechtritz, Anwaltshandbuch Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2012

Teil 7A S. 1411 ff.

Renner, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013 (zit. Renner/Bearbeiter)

Roßkopf, in: Eiding/Hofmann-Hoeppel, Verwaltungsrecht, Schriftsatzmuster und Erläuterungen, 1. Aufl. 2013, § 58 S. 2323 ff.

Westphal/Brakemeier, Der Visakodex, NVwZ 2010, 621

s.a. die Hinweise bei den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 150

1.a) Das Ausländerrecht regelt Zuzug und Aufenthalt aller Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet (§ 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 AufenthG). Es ergeben sich rechtlich und praktisch drei Teilbereiche des Ausländerrechts.

 

Rdn 151

b) Das Aufenthaltsrecht im engeren Sinne, geregelt im Aufenthaltsgesetz, betrifft alle Personen, die einerseits nicht deutsche Staatsangehörige sind, § 2 Abs. 1 AufenthG, und darüber hinaus nicht als Unionsbürger oder aus anderen Gründen besonderen Rechtsvorschriften unterliegen, § 1 Abs. 2 AufenthG. Zuständig für die Durchführung ist die örtlich zuständige Ausländerbehörde.

 

Rdn 152

c) Das Freizügigkeitsgesetz/EU regelt das Recht des Aufenthaltes für die meisten Unionsbürger (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU). Diese dürfen sich wegen der Grundfreiheit der Freizügigkeit grundsätzlich im Bundesgebiet aufhalten und unterliegen lediglich der allgemeinen Meldepflicht. Das Recht auf Freizügigkeit bei längerem Aufenthalt ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Zuständig ist ebenfalls die örtlich zuständige Ausländerbehörde.

 

Rdn 153

d) Das Asyl- und Flüchtlingsrecht ist mit den Spezialvorschriften im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), teilweise aber auch im AufenthG, vorrangig maßgeblich im Verfahren auf die Gewährung politischen Asyls, Zuerkennung internationalen Schutzes oder Bestehen von Abschiebungsverboten. Herr des Asylverfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

 

Rdn 154

2.a) Einreise und Aufenthalt eines Nicht-Unionsbürgers (Drittstaatsangehöriger) unterliegt einem Verbot mit Genehmigungsvorbehalt, d.h. ein Nicht-EU-Staatsangehöriger benötigt für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet eine behördliche Erlaubnis – den Aufenthaltstitel. Demgegenüber bedarf ein Unionsbürger erst im Fall eines längerfristigen Aufenthalts ggf. einer behördlichen Mitwirkung. Dabei enthalten die einschlägigen Vorschriften einerseits die Tatbestände für die Zulässigkeit des Aufenthaltes, andererseits auch Eingriffsbefugnisse der Ordnungsbehörden.

 

Rdn 155

b) Drittstaatsangehörige unterliegen dabei grds. der Passpflicht gem. § 3 AufenthG und müssen über einen Nationalpass ihres Herkunftslandes verfügen. Mit dem Pass werden zugleich Staatsangehörigkeit und Identität nachgewiesen.

 

☆ Ausnahmen sind nur möglich, wenn der Betroffene einen Nationalpass nicht unter zumutbaren Bedingungen erhalten kann. Dann kann ggf. ein Ausweisersatz gem. § 48 Abs. 2 AufenthG oder sogar ein Reiseausweis für Ausländer gem. § 6 AufenthV ausgestellt werden. sind nur möglich, wenn der Betroffene einen Nationalpass nicht unter zumutbaren Bedingungen erhalten kann. Dann kann ggf. ein Ausweisersatz gem. § 48 Abs. 2 AufenthG oder sogar ein Rei...

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