Rdn 22
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Akademischen Heilberufe, Allgemeines, Teil H Rdn 2.
Rdn 23
Wer einen Doktortitel bzw. eine Habilitation hat, muss u.U. damit rechnen, dass nach den Hochschulgesetzen der Länder sowie dem Promotions- und Habilitationsordnungen der Fachbereiche wegen strafgerichtlicher Verurteilung (hier nicht nur bezogen auf die Manipulation an der wissenschaftlichen Arbeit) auf die Unwürdigkeit zur Führung des Doktortitels geschlossen und die Führung des Titels entzogen werden kann. In vielen Habilitationsordnungen ist auch der Widerruf der venia legendi (Lehrbefähigung) zwingende Folge bzw. kann eigens angeordnet werden (in Berlin: § 34 VII Nr. 2 und 3 BerlHG).
Siehe auch: → Apotheker, Allgemeines, Teil H Rdn 5.
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