Rdn 19
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Akademischen Heilberufe, Allgemeines, Teil H Rdn 2.
Rdn 20
Nach dem Apothekengesetz bedarf das Betreiben der Apotheke einer Erlaubnis (§§ 1, 2 ApoG), die auch zurückgenommen/widerrufen werden kann (§ 4 ApoG). Neben der Approbation ist auch die Zuverlässigkeit des Apothekers Genehmigungsvoraussetzung; die Voraussetzungen sind in § 2 ApoG aufgelistet (vgl. u.a. § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG). Darüber hinaus müssen die Räume auch der Apothekenbetriebsordnung genügen (s § 21 ApoG).
Eine strafgerichtliche Verurteilung kann zur Annahme der Unzuverlässigkeit des Apothekers und damit zur Rücknahme der Betriebserlaubnis führen.
Siehe auch: → Apotheker, Allgemeines, Teil H Rdn 5 m.w.N.
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