Das Wichtigste in Kürze:

1. Für die gebührenmäßige Behandlung des Einspruchs gegen den Strafbefehl ist zu unterscheiden, ob der Rechtsanwalt mit der (vollen) Verteidigung des Angeklagten beauftragt worden ist oder, ob er insoweit nur im Rahmen einer Einzeltätigkeit tätig geworden ist.
2. Hat der Rechtsanwalt für das Strafverfahren, in dem er gegen den Bußgeldbescheid Einspruch nach § 410 einlegt, den vollen Verteidigungsauftrag erhalten, entsteht für die Einspruchseinlegung keine besondere Gebühr.
3. Ist dem Rechtsanwalt die Einlegung des Einspruchs nur als Einzeltätigkeit übertragen worden, gilt die Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG.
 

Rdn 170

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die anwaltliche Vergütung im Strafbefehlsverfahren, RVGreport 2008, 201

N. Schneider, Das vergessene schriftliche Verfahren in Strafsachen – Analoge Anwendung der Nr. 4141 VV-RVG?, AnwBl. 2006, 274

ders., Zusätzliche Gebühr bei Rücknahme des Strafbefehls und Neuerlass?, AGS 2006, 416

Soujon, Das Strafbefehlsverfahren – ein Gebührendefizit, zfs 2008, 662

s.a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, bei → Berufung, Zusätzliche Verfahrensgebühr (Nr. 4141 VV RVG), Teil D Rdn 116, bei → Revision, Zusätzliche Verfahrensgebühr (Nr. 4141 VV RVG), Teil D Rdn 389, und bei den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 171

1. Für die gebührenmäßige Behandlung des Einspruchs gegen den Strafbefehl (§ 410) ist zu unterscheiden, ob der Rechtsanwalt mit der (vollen) Verteidigung des Angeklagten im Strafverfahren beauftragt worden ist (vgl. dazu Rdn 172 ff.) oder, ob er insoweit nur im Rahmen einer Einzeltätigkeit tätig geworden ist (vgl. dazu Rdn 174 ff.; zur Abrechnung im Strafbefehlsverfahren Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Strafbefehlsverfahren, Abrechnung, Rn 1842 ff.; Burhoff RVGreport 2008, 201).

 

Rdn 172

2.a) Hat der Rechtsanwalt für das Strafverfahren, in dem er gegen den Strafbefehl Einspruch nach § 410 einlegt (vgl. dazu → Strafbefehl, Einspruch, Teil B Rdn 747), den vollen Verteidigungsauftrag erhalten entsteht für die Einspruchseinlegung keine besondere Gebühr. Sie wird vielmehr, wenn der Verteidiger bereits zu diesem Zeitpunkt beauftragt ist/war, von der für den Verteidiger für das gerichtliche Verfahren nach Nr. 4106 f. VV RVG entstehenden Verfahrensgebühr abgegolten (zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr → Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 431, m.w.N.).

 

Rdn 173

b) Durch diese Verfahrensgebühr werden auch alle übrigen in Zusammenhang mit dem Einspruch stehenden Tätigkeiten abgegolten. Das können sein die Einspruchsbegründung, die Prüfung der Rechtzeitigkeit des Einspruchs, der ggf. nicht vom Verteidiger, sondern vom Angeklagten selbst eingelegt worden ist (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4106 VV Rn 11; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4106 – 4107 Rn 4). Auch die (spätere) Rücknahme des Einspruchs wird von dieser Verfahrensgebühr erfasst.

 

☆ Nimmt der Verteidiger den Einspruch zurück, kann eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Ziff. 3 VV RVG entstehen (vgl. dazu die weitgehend entsprechend geltenden Ausführungen bei →  Berufung, Zusätzliche Verfahrensgebühr [Nr. 4141 VV RVG] , Teil D Rdn  115 , und bei →  Revision, Zusätzliche Verfahrensgebühr [Nr. 4141 VV RVG] , Teil D Rdn  388 ; s. auch Burhoff/ Burhoff , RVG, Nr. 5115 VV Rn 37 ff. m.w.N.). Nach der durch das 2. KostRMoG eingeführten Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 4 VV RVG steht dem Verteidiger, wenn er nach Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf die Tagessatzhöhe an der Zustimmung des Mandanten zur Entscheidung ohne HV im schriftlichen Verfahren mitwirkt und wenn das Verfahren dann durch Beschluss endet, ebenfalls eine zusätzliche Verfahrensgebühr zu (vgl. dazu Burhoff/ Burhoff , RVG, Nr. 4141 VV Rn 72 m.w.N.; Burhoff RVGreport 2013, 330; ders. , StraFo 2013, 397).zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Ziff. 3 VV RVG entstehen (vgl. dazu die weitgehend entsprechend geltenden Ausführungen bei → Berufung, Zusätzliche Verfahrensgebühr [Nr. 4141 VV RVG], Teil D Rdn 115, und bei → Revision, Zusätzliche Verfahrensgebühr [Nr. 4141 VV RVG], Teil D Rdn 388; s. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 5115 VV Rn 37 ff. m.w.N.). Nach der durch das 2. KostRMoG eingeführten Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 4 VV RVG steht dem Verteidiger, wenn er nach Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf die Tagessatzhöhe an der Zustimmung des Mandanten zur Entscheidung ohne HV im schriftlichen Verfahren mitwirkt und wenn das Verfahren dann durch Beschluss endet, ebenfalls eine zusätzliche Verfahrensgebühr zu (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn 72 m.w.N.; Burhoff RVGreport 2013, 330; ders., StraFo 2013, 397).

 

Rdn 174

3.a) Ist dem Rechtsanwalt die Einlegung des Einspruchs nur als Einzeltätigkeit übertragen worden, gilt die Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG (s. auch Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4302 VV Rn 9, der allerdings von Ziff. 1 ausgeht, obwohl der Einspruch gegen den Strafbefehl kein "Rechtsmittel" ist; vgl. zur Abgrenzung Rechtsmittel/Rechtsbehelf → Rechtsmittel/Rechtsbehelf, Allgemeines, Teil A Rdn 1282). Wi...

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