Rdn 59

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, StRR 2012, 172

ders., Die Abrechnung förmlicher und formloser Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2013, 213

s.a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, und bei den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 60

1. Im Straf- und Bußgeldverfahren sind an verschiedenen Stellen Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme vorgesehen, so z.B. in § 98 Abs. 2 S. 2 oder in § 101 Abs. 7 (vgl. dazu → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil B Rdn 93, m.w.N.; s.a. Burhoff, EV, Rn 487, 771, 1538, 3220 ff.) oder in § 62 OWiG. Für die gebührenrechtliche Behandlung dieser Anträge gilt: Diese Anträge führen nicht zu einer besonderen gebührenrechtliche Angelegenheit, für die in Teil 4 oder in Teil 5 VV RVG eine besondere Gebühr vorgesehen wäre. Diese Anträge werden vielmehr nach den allgemeinen Regeln abgerechnet/abgegolten.

 

Rdn 61

2. Das bedeutet:

Beim Wahlanwalt, der den vollen Verteidigungs-/Vertretungsauftrag erhalten hat, werden sie durch die Verfahrensgebühr, die für das jeweilige Verfahren/den Verfahrensabschnitt, in dem der Antrag gestellt wird, anfällt, mitabgegolten. Auf die entsprechend geltenden Ausführungen bei → Anträge auf gerichtliche Entscheidung, Abrechnung, Teil D Rdn 62 ff., wird verwiesen.
Ist der Rechtsanwalt mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nur als Einzeltätigkeit i.S.v. Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG bzw. von Teil 5 Abschnitt 2 VV RVG befasst, gelten die Ausführungen bei → Anträge auf gerichtliche Entscheidung, Abrechnung, Teil D Rdn 67 ff., entsprechend. Es entsteht also ggf. eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG bzw. nach Nr. 4302 Ziff. 3 VV RVG bzw. im Bußgeldverfahren nach Nr. 5200 VV RVG.

Siehe auch: → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil B Rdn 93, m.w.N.; → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 1; → Anträge auf gerichtliche Entscheidung, Abrechnung, Teil D Rdn 62; → Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 431; → Verfahrensgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 442, m.w.N.; → Wiedereinsetzungsverfahren, Abrechnung, Teil D Rdn 634.

[Autor] Burhoff

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