Rdn 216

 

Literaturhinweise:

Boehm, Datenschutz in der Europäischen Union, JA 2009, 435

Esser/Herbold, Neue Wege für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Das Eurojust-Gesetz, NJW 2004, 2421

Nehm, Zusammenarbeit der Strafverfolgungsorgane in Europa – Eine Zwischenbilanz, DRiZ 2000, 355

Simitis, Die EU-Datenschutzrichtlinie – Stillstand oder Anreiz, NJW 1997, 281

Soine, Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren, CR 1998, 257

Tinnefeld, Die Novellierung des BDSG im Zeichen des Gemeinschaftsrechts, NJW 2001, 3078

Tolmein, Europol, StV 1999, 108

Schomburg, Justizielle Zusammenarbeit im Bereich des Strafrechts in Europa: EURO-JUST neben Europol!, ZRP 1999, 237

Wilkesmann, Plädoyer für das Schengener Informationssystem (SIS), NStZ 1999, 68

s.a. die Hinweise bei → Daten, Datenlöschung, weitere spezielle Löschungsregelungen, Teil D Rdn 195.

 

Rdn 217

1.a) Hinsichtlich des internationalen Regelungsgefüges zum Datenschutz kann grds. zwischen dem Europäischen Datenschutz und dem weiteren internationalen Datenschutz unterschieden werden. Die Bedeutung internationaler Regelungen für den Datenschutz wird bereits an der Rechtslage zur Vorratsdatenspeicherung deutlich (vgl. hierzu bereits oben unter → Daten, Datenlöschung, weitere spezielle Löschungsregelungen, Teil D Rdn 200 ff.). 1998 wurde das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Europäischen Kommission von Deutschland, Frankreich, Norwegen, Schweden und Spanien ratifiziert. Aus dieser Konvention können jedoch unmittelbar keine Rechte abgeleitet werden, weil sie ein "non self-executing treaty" ist (vgl. Simitis-BDSG/Simitis, Einl. Rn 153).

 

Rdn 218

b) Die EG hat 1995 eine Richtlinie zum Umgang mit personenbezogenen Daten erlassen (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995; hierzu Simitis NJW 1997, 281 ff.). Auch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (kurz OECD) befasst sich mit dem Thema Datenschutz und verabschiedete bereits 1980 Leitlinien für den Schutz des Persönlichkeitsbereichs und den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten (hierzu Simitis-BDSG/Simitis, Einl. Ran. 184 ff.). Auch die Vereinten Nationen haben sich mit Datenschutz befasst und mit der UN-Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Dateien Empfehlungen für einen Mindeststandard im Umgang mit personenbezogenen Daten ausgesprochen (hierzu Simitis-BDSG/Simitis, Einl. Rn 192 ff.).

 

Rdn 219

2.a) Das grundsätzlich für das innerdeutsche BDSG geltende Territorialprinzip besagt, dass das BDSG auch dann anwendbar bleibt, wenn eine Datenübermittlung ins Ausland stattfindet. Für den grenzüberschreitenden Datentransfer sieht Art. 4 der EG-Richtlinie 95/46/EG das sogenannte Sitzprinzip vor, nach dem das Recht desjenigen Landes anwendbar ist, in dem die für die Datenerhebung oder -verwendung verantwortliche Stelle ihren Sitz hat, wenn es sich um einen EU-Mitgliedsstaat handelt. Die EG-Richtlinie wurde mit § 1 Abs. 5 BDSG in deutsches Recht umgesetzt (vgl. ausführlich dazu Simitis-BDSG/Simitis, § 1 Rn 197 ff.; Tinnefeld NJW 2001, 3078, 3081). Für den strafrechtlichen Bereich kommt insbesondere den Datenschutzregelungen im Zusammenhang mit den zu Strafzwecken implementierten Systemen zum internationalen Datenaustausch Bedeutung zu (vgl. Boehm JA 2009, 435, 437; Nehm DRiZ 2000, 355, 358 ff.).

 

Rdn 220

Hierzu zählt auf europäischer Ebene

das Schengener Informationssystem (kurz SIS; hierzu Boehm JA 2009, 435, 437 und Wilkesmann NStZ 1999, 68 ff.),
das Visa-Informationssystem (kurz VIS),
die zentrale Datenbank im Rahmen des Asylsystems der Europäischen Union (kurz EURODAC),
Europol (hierzu Tolmein StV 1999, 108 ff. und Soine CR 1998, 257 263 f.),
Eurojust (hierzu Schomburg ZRP 1999, 237 ff. und Esser/Herbold NJW 2421 ff.) und
das Zollinformationssystem (kurz ZIS) sowie
INTERPOL im Austausch mit Drittstaaten.
 

Rdn 221

b) Regelmäßig sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben für das jeweilige Austauschsystem nicht zentral in einem Gesetz geregelt, sondern es sind teilweise unterschiedliche Verordnungen und Beschlüsse zu berücksichtigen. Soweit die Regelungen zum internationalen Datenaustausch der Strafverfolgungsbehörden datenschutzrechtliche Vorgaben enthalten, soll die folgende Übersicht einen Überblick geben:

 

Rdn 222

 

Übersicht Datenaustauschsystem:

 
Datenaustauschsystem Datenschutzrechtliche Regelungen
SIS Art. 56 ff. des SIS II-Beschlusses (= ABl. L 205 v. 7.8.2007, S. 63)
VIS EG-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und VO 2001/45/EG sowie die VIS-VO (=ABl. L 218v. 13.8.2008, S. 60)
EURODAC EG-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und Art. 23 ff. der Eurodac-VO (= Abl. L 180 v. 29.6.2013, S. 1)
Europol Art. 27, 29 und 30 ff. des Europol-Beschlusses (= Abl. L 121 v. 15.5.2009, S. 37)
Eurojust Art. 17, 18 und 19 des Eurojust-Beschlusses (= Abl. C v. 19.3.2005, S. 1)
ZIS Art. 20 ff. des ZIS-Beschlusses (= Abl. L 82 v. 22.3.1997, S. 1)
Interpol §§ 14 f. BKAG

Siehe ...

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