Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Klageschrift muss den Vorgaben von Art. 76 VerfO-EuG entsprechen.
2. Die Klageschrift ist der Länge nach auf einen Umfang von 50 Seiten begrenzt. Außerdem sind weitere Vorgaben zu erfüllen.
3. Weist eine Klage formale Mängel auf, gibt das Gericht Gelegenheit, diese zu beheben. Insoweit wird hinsichtlich der konkreten Folge nach der Art des aufgetretenen Mangels differenziert.
 

Rdn 580

 

Literaturhinweise:

Baumeister, Effektiver Individualrechtsschutz im Gemeinschaftsrecht, EuR 2005, 1

v. Burchard, Der Rechtsschutz natürlicher und juristischer Personen gegen EG-Richtlinien gemäß Art. 173 Abs. 2 EWGV, EuR 1991, 140

Calliess, Kohärenz und Konvergenz beim europäischen Individualschutz, NJW 2002, 3577

Fredriksen, Individualklagemöglichkeiten vor den Gerichten der EU nach dem Vertrag über eine Verfassung für Europa, ZEuS 2005, 99.

s. die Hinw. bei → Nichtigkeitsklage, Allgemeines, Teil C Rdn 458.

 

Rdn 581

1.a) Die Klageschrift muss folgende Angaben umfassen (Art. 76 VerfO-EuG):

Name und Wohnsitz des Klägers,
Name, Stellung und Anschrift des Klägervertreters,
die Partei(en), gegen die Klage erhoben wird,
die Benennung des Streitgegenstands (→ Nichtigkeitsklage, Klagegegenstand, Teil C Rdn 567),
die Anträge,
eine kurze Darstellung der Klagegründe und
die Beweise sowie eine Bezeichnung der sonstigen Beweismittel.
 

Rdn 582

b) Bei Abfassung und Erstellung der Klageschrift müssen die formalen Anforderungen, die der EuG an einzureichende Schriftsätze generell stellt (→ Nichtigkeitsklage, formale Anforderungen an Schriftsätze, Teil C Rdn 527), beachtet werden:

Zu richten ist die Klage an die Kanzlei des Gerichts der Europäischen Union (Nr. 84 PA-EuG).
Sie kann fristwahrend per Telefax eingereicht werden (→ Nichtigkeitsklage, Frist, Teil C Rdn 556).
Der Kläger wählt mit der Klageerhebung die Verfahrenssprache (→ Nichtigkeitsklage, Sprache, Teil C Rdn 676).

Mit der Klage muss der Klägervertreter angeben, ob an ihn Zustellungen per Telefax oder elektronisch über e-curia bewirkt werden sollen (Art. 77 Abs. 1 VerfO-EuG). Dann hat der Klägervertreter ggf. eine Faxnummer anzugeben, unter der die Zustellungen bewirkt werden können.

 

☆ Es erfolgt gleichwohl eine Zustellung per Einschreiben mit Rückschein, wenn die gewählte Art der Zustellung aus technischen Gründen oder wegen des Umfangs anders nicht bewirkt werden kann. In diesem Fall wird der Empfänger von der Zustellung per Telefax oder E-Mail informiert. Das Einschreiben gilt dann zehn Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, der Rückschein weist ein anderes Zustellungsdatum auf oder der Empfänger hat binnen drei Wochen nach der Zustellungsbenachrichtigung angezeigt, dass ihm das Einschreiben nicht zugegangen ist (Art. 57 Abs. 2 VerfO-EuG).per Einschreiben mit Rückschein, wenn die gewählte Art der Zustellung aus technischen Gründen oder wegen des Umfangs anders nicht bewirkt werden kann. In diesem Fall wird der Empfänger von der Zustellung per Telefax oder E-Mail informiert. Das Einschreiben gilt dann zehn Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, der Rückschein weist ein anderes Zustellungsdatum auf oder der Empfänger hat binnen drei Wochen nach der Zustellungsbenachrichtigung angezeigt, dass ihm das Einschreiben nicht zugegangen ist (Art. 57 Abs. 2 VerfO-EuG).

 

Rdn 583

2.a) Die Klageschrift ist der Länge nach auf einen Umfang von 50 Seiten begrenzt (Nr. 114 PA-EuG). Diese Grenze darf nur in rechtlich oder tatsächlich besonders komplexen Fällen überschritten werden (Nr. 115 PA-EuG). Für die Beantwortung der Klageschrift gilt die gleiche Begrenzung (Nr. 114 PA-EuG).

 

Rdn 584

 

Zu beachten sind Folgende weitere Vorgaben:

Die Klageschrift beginnt mit den erforderlichen Angaben zur Person des Klägers und seines Vertreters (s. Rdn 581) sowie der Bezeichnung des Beklagten; sodann hat die Erklärung zur Zustellung zu erfolgen (s. Rdn 731), Nr. 123 ff. PA-EuG.
Die Klage sollte im Übrigen in Sachverhalt und Rechtsausführungen, letztere nach geltend gemachten Klagegründen (→ Nichtigkeitsklage, Begründetheit, Teil C Rdn 466), gegliedert sein, Nr. 125 ff. PA-EuG.
Dabei sollte den Klagegründen eine schematische Übersicht vorangestellt werden; sie sollten im Übrigen durch Überschriften entsprechend gekennzeichnet werden (Nr. 127 PA-EuG).
Beweismittel müssen genau und ausdrücklich bezeichnet werden; bei Urkunden ist auf die Anlagennummer zu verweisen oder, wenn sich die Urkunde nicht im Besitz des Klägers befindet, anzugeben, wie sie erlangt werden kann. Zeugen sind genau zu bezeichnen.
Die Klageanträge sind am Anfang oder am Ende der Klageschrift genau anzugeben, Nr. 126 PA-EuG.
Beizufügen ist der Nichtigkeitsklage eine Kopie des angefochtenen Rechtsakts, der als solcher kenntlich zu machen ist.
Der Anwalt, der als Vertreter einer Partei auftritt, hat der Klage eine Bescheinigung beizufügen, aus der hervorgeht, dass er berechtigt ist, vor einem Gericht des Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des ...

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