Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Aufgabe, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der (Unions-)Verträge zu sichern.
2. Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Luxemburg (und besteht aus dem EuGH, dem EuG und den Fachgerichten).
3. Das EuG tagt grds. in Kammern mit drei oder fünf Richtern.
4. In den Verfahren vor dem Gerichtshof herrscht für natürliche und juristische Personen Anwaltszwang.
 

Rdn 512

 

Literaturhinweise:

Borgsmidt, Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof und einige vergleichbare Institutionen, EuR 1987, 162

Görgmaier, Stellung und Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, DÖV 1981, 360

Kokott/Sobotta, Der EuGH – Blick in eine Werkstatt der Integration, EuGRZ 2013, 465

s.a. die Hinw. bei → Nichtigkeitsklage, Allgemeines, Teil C Rdn 458.

 

Rdn 513

1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Aufgabe, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der (Unions-)Verträge zu sichern (Art. 19 Abs. 1 S. 2 EUV). Zu diesem Zweck überprüft er die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe der Europäischen Union, überwacht er die Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Unionsverträgen und legt auf Ersuchen nationaler Gerichte das Unionsrecht aus. Er ist das Rechtsprechungsorgan der Europäischen Union, welches im Zusammenwirken mit den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Anwendung und Auslegung des Unionsrechts überwacht.

 

Rdn 514

2.a) Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Luxemburg (Rue du Fort Niedergrünewald, L-2925 Luxembourg) und besteht aus dem EuGH, dem EuG und den Fachgerichten, wobei im Rahmen der Fachgerichte bislang allein das Gericht für den öffentlichen Dienst etabliert wurde. Letzteres befasst sich ausschließlich mit Rechtsstreitigkeiten der Bediensteten der EU und bleibt als besonderes Fachgericht im Folgenden außer Betracht.

 

Rdn 515

b) EuG und EuGH verfügen jeweils über eine Kanzlei, der ein Kanzler vorsteht. Die Kanzlei ist im Wesentlichen für die Führung der Akten in anhängigen Rechtssachen und des Registers und den Schriftverkehr mit Parteien und Dritten einschließlich der Empfangnahme von Unterlagen zuständig. Im Einzelnen ergeben sich die Befugnisse des Kanzlers aus den Dienstanweisungen für den Kanzler, die EuG und EuGH erlassen haben und auf der Internetpräsenz des Gerichtshofs (unter: Gericht/Verfahren bzw. Gerichtshof/Verfahren) veröffentlichen.

 

☆ Nach Art. 19 der Dienstanweisungen erteilt der Kanzler auf entsprechende Anfrage den Anwälten oder Verfahrensbevollmächtigten Informationen über die Praxis bei der Anwendung der Verfahrensordnung, der praktischen Anweisungen und der Dienstanweisung für den Kanzler.Anwälten oder Verfahrensbevollmächtigten Informationen über die Praxis bei der Anwendung der Verfahrensordnung, der praktischen Anweisungen und der Dienstanweisung für den Kanzler.

 

Rdn 516

3.a) Das EuG tagt grds. in Kammern mit drei oder fünf Richtern (Art. 11 § 1 VerfO-EuG).

 

Rdn 517

Rechtliche Schwierigkeiten, die Bedeutung der Sache oder besondere Umstände können es rechtfertigen, dass der Rechtsstreit an das Plenum des EuG, seine aus fünfzehn Richtern (Art. 15 Abs. 1 VerfO-EuG) bestehende Große Kammer oder eine Kammer mit anderer Richterzahl abgegeben wird (Art. 28 Abs. 1 VerfO-EuG). Diese Verweisung kann in jedem Verfahrensstadium auf Antrag oder von Amts wegen durch Entscheidung des Plenums erfolgen (Art. 28 Abs. 2 VerfO-EuG). Auf Antrag eines am Verfahren beteiligten Mitgliedstaats oder eines am Verfahren beteiligten Organs der Union wird der Rechtsstreit von einer Kammer mit mindestens fünf Richtern entschieden (Art. 28 Abs. 5 VerfO-EuG).

 

Rdn 518

b) Umgekehrt können Nichtigkeitsklagen, die einer Kammer mit drei Richtern zugewiesen sind und die keine Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage aufweisen, die nur eine begrenzte Bedeutung haben und andere besondere Umstände vermissen lassen, dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen und sodann von diesem entschieden werden. Voraussetzung ist dann weiter, dass sie ausschließlich Rechtsfragen aufwerfen, die bereits durch eine gesicherte Rechtsprechung geklärt sind oder zu einer Serie von Rechtssachen gehört, die den gleichen Gegenstand haben und von denen bereits eine rechtskräftig abgeschlossen ist (29 Abs. 1b VerfO-EuG). Die Entscheidung erfolgt nach Anhörung der Parteien (Art. 29 Abs. 3). Ausgeschlossen ist die Übertragung auf den Einzelrichter in Rechtssachen, die Fragen der Rechtmäßigkeit von Handlungen mit allgemeiner Geltung aufwerfen sowie in besonderen Rechtssachen (insbesondere handelsrechtliche sowie solche geistigen Eigentums betreffende) (Art. 29 Abs. 2 VerfO-EuG). Außerdem können die am Verfahren beteiligten Mitgliedstaaten oder ein am Verfahren beteiligtes Organ der Union der Übertragung auf den Einzelrichter widersprechen (Art. 29 Abs. 3 S. 2 VerfO-EuG). Sind die Voraussetzungen für die Einzelrichterübertragung nicht mehr gegeben, verweist der Einzelrichter die Sache an die Kammer zurück (Art. 29 Ab...

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