Rdn 25

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Menschenrechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 2.

 

Rdn 26

1.a) Art. 34 S. 2 EMRK garantiert einen Anspruch auf ungestörte Kommunikation mit dem Gerichtshof. Die Konvention verbietet jeden Eingriff des Staates in das Recht des Einzelnen, beim EGMR eine Beschwerde einzulegen und diese in effektiver Weise weiter zu verfolgen (EGMR [GK], Urt. v. 4.2.2005 – 42687/99 [Mamatkulov u. Askarov/Russland Nr. 102], EuGRZ 2005, 357).

 

Rdn 27

Eine Verletzung des Verbots der Behinderung kann eigenständig mit der Menschenrechtsbeschwerde beanstandet werden. Die Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe ist hierfür nicht erforderlich (EGMR, Urt. v. 6.11.2008 – 30209/04 [Ponushkov/Russland Nr. 78]).

 

☆ Teilweise wird der Verstoß sogar, wenn die festgestellten und vorgetragenen Tatsachen dies nach Auffassung des EGMR nahelegen, ohne eine entsprechende Rüge des Beschwerdeführers geprüft (EGMR, Urt. v. 12.4.2005 – 36378/02 [ Chamaïev /Georgien u. Russland Nr. 468]).ohne eine entsprechende Rüge des Beschwerdeführers geprüft (EGMR, Urt. v. 12.4.2005 – 36378/02 [Chamaïev/Georgien u. Russland Nr. 468]).

 

Rdn 28

Dies mag im Hinblick auf die auch nicht unbegrenzte Kompetenz des Gerichtshofs bedenklich sein (vgl. Karpenstein/Meyer/Schäfer, Art. 34 EMRK Rn 16 ff.), ist aber jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Konventionsverstoß das Behinderungsverbot des Art. 34 S. 2 EMRK betrifft (Übersicht bei: EGMR, Urt. v. 30.11.2010 – 47672/09 [Mocny/Polen Nr. 2]). Ansonsten bestünde insbesondere die Gefahr, dass der Rechtsschutz durch den EGMR leerläuft und die staatliche Behinderung im Einzelfall unbeanstandet und somit ungeahndet bleibt.

 

Rdn 29

b) Im Schwerpunkt betrifft das Behinderungsverbot Verfahren aus dem Bereich des Strafvollzugs- und Strafvollstreckungsrecht. Insassen von Haftanstalten sind aufgrund ihrer persönlichen Situation regelmäßig besonders angreifbar. Fälle der Bestrafung für die Kommunikation mit dem Gerichtshof (EGMR, Urt. v. 15.6.2006 – 61005/00 [Kornakovs/Russland Nr. 168 f.]), Einschüchterungsversuche oder Befragungen durch die für den behaupteten Verstoß verantwortlichen Behörden mit Blick auf eine beim Gerichtshof anhängige Beschwerde (EGMR, Urt. v. 27.6.2000 – 21986/93 [Salman/Türkei Nr. 133], NJW 2001, 2001) können hier als Beispiele genannt werden.

 

☆ Auch die Beschränkung der Vorbereitung einer Menschenrechtsbeschwerde , z.B. durch eine Weigerung Schreiben weiterzuleiten oder entsprechende Kopien zu fertigen und die Bereithaltung finanzieller Mittel hierzu (s. zu den Einschränkungen Meyer-Ladewig , Art. 34 EMRK Rn 45), oder die Nichtaushändigung von Dokumenten (Karpenstein/Mayer/ Schäfer , Art. 34 EMRK Rn 95 f.) wird von Art. 34 Abs. 1 S. 2 EMRK erfasst, allerdings nur, soweit der Gerichtshof diese Schriftstücke für wesentlich erachtet. die Beschränkung der Vorbereitung einer Menschenrechtsbeschwerde, z.B. durch eine Weigerung Schreiben weiterzuleiten oder entsprechende Kopien zu fertigen und die Bereithaltung finanzieller Mittel hierzu (s. zu den Einschränkungen Meyer-Ladewig, Art. 34 EMRK Rn 45), oder die Nichtaushändigung von Dokumenten (Karpenstein/Mayer/Schäfer, Art. 34 EMRK Rn 95 f.) wird von Art. 34 Abs. 1 S. 2 EMRK erfasst, allerdings nur, soweit der Gerichtshof diese Schriftstücke für wesentlich erachtet.

 

Rdn 30

2. Das Verbot der Behinderung dient darüber hinaus dem Schutz des Verfahrensbevollmächtigten. Dieser soll nicht durch staatliche Maßnahmen, wie etwa die Einleitung polizeilicher Ermittlungen, an der Einlegung einer Menschenrechtsbeschwerde oder der Fortführung eines Beschwerdeverfahrens gehindert werden. Dazu folgende

 

Rdn 31

 

Rechtsprechungsbeispiele:

So wurde z.B. die Verweigerung und Behinderung der Kontaktaufnahme zu einem inhaftierten Mandanten mittels einer Trennscheibe und der begründete Verdacht, dass Gespräche mit dem Verfahrensbevollmächtigten abgehört werden, mit Erfolg beanstandet (EGMR, Urt. v. 19.12.2006 [Offerta Plus SRL/Moldau Nr. 147, 156], NJW 2007, 3409).
Aber auch in einem allgemeinen Schreiben der GStA an die RAK, in dem die Kontaktaufnahme "bestimmter Verteidiger" zu internationalen Organisationen gerügt wird (EGMR, Urt. v. 23.10.2007 – 29089/06 [Colibaba/Moldawien Nr. 67]), kann eine Behinderung liegen.
Ebenso kann schließlich die Nichtbefolgung einer Empfehlung vorläufiger Maßnahmen (Art. 39 VerfO-EGMR) eine Verletzung des Art. 34 Abs. 1 S. 2 EMRK begründen (→ Menschenrechtsbeschwerde, Einstweiliger Rechtsschutz, Teil C Rdn 149). Ansonsten bestünde die Gefahr, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden und dem Beschwerdeführer der eigentlich von der EMRK gewährte Schutz genommen wird, da der Gerichtshof die Beschwerde nicht mehr wirksam prüfen kann (EGMR, Urt. v. 20.7.2007 [Al-Moayad/Deutschland Nr. 119 f.], NVwZ 2008, 761).
 

Rdn 32

3. Dem Behinderungsverbot trägt schließlich auch das "Europäische Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen" vom 5.3.1995 Rechnu...

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