Das Wichtigste in Kürze:

1. § 67h StGB ermöglicht es dem Gericht, eine ausgesetzte Unterbringung wieder in Vollzug zu setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g StGB zu vermeiden.
2. Voraussetzung ist u.a., dass die Unterbringung nach § 63 StGB oder § 64 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden war.
3. Liegen die Voraussetzungen des § 67h Abs. 1 S. 1 StGB vor, kann das Gericht die Wiederinvollzugsetzung der Unterbringung für eine Dauer von höchstens drei Monaten anordnen.
4. Das Verfahren richtet sich nach § 463 Abs. 6 StPO in Verbindung mit § 462 StPO.
 

Rdn 1064

 

Literaturhinweise:

Edinger, Reform der Führungsaufsicht, DRiZ 2006, 346

Lau/Peters, Anwendung des § 67h StGB in der Praxis, R&P 2008, 75

Schneider, Die Reform der Führungsaufsicht, NStZ 2007, 441

Schuster, Neues von der Krisenintervention, StV 2011, 506

Wolf, Reform der Führungsaufsicht, Rpfleger 2007, 293

Zeitler, Die befristete Krisenintervention nach § 67h StGB, Rpfleger 2011, 469.

 

Rdn 1065

1. § 67h StGB ermöglicht es dem Gericht, eine ausgesetzte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug zu setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g StGB zu vermeiden.

 

Rdn 1066

Die Wiederinvollzugsetzung nach § 67h StGB ist kein eigenständiges Sanktions- oder Gefahrenabwehrinstrument (OLG Hamm NStZ-RR 2008, 220 [Maßnahme der Gefahrenabwehr im Rahmen der Führungsaufsicht]). Vielmehr handelt es sich um eine unselbstständige Vollstreckungsmodalität einer zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung. Die Krisenintervention unterliegt den allgemeinen Vorschriften zum Maßregelvollzug (LG Marburg NStZ-RR 2007, 357).

2. Die Wiederinvollzugsetzung hat folgende Voraussetzungen:

 

Rdn 1067

a) Die Unterbringung muss nach § 63 StGB oder § 64 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden sein (→ Maßregeln, Erwachsene, Bewährung, Teil B Rdn 1002). Keine Anwendung findet die Vorschrift bei einer vorangegangenen Erledigung einer Maßregel. Auch für die Fälle einer vorangegangenen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist die Vorschrift nicht (entsprechend) anwendbar.

 

☆ Eine Anordnung ist nur während der Dauer einer Führungsaufsicht möglich. Ruht die Führungsaufsicht, scheidet eine Anordnung nach § 67h Abs. 1 S. 1 StGB aus (→  Führungsaufsicht, Allgemeines , Teil B Rdn  482 m.w.N.).nur während der Dauer einer Führungsaufsicht möglich. Ruht die Führungsaufsicht, scheidet eine Anordnung nach § 67h Abs. 1 S. 1 StGB aus (→ Führungsaufsicht, Allgemeines, Teil B Rdn 482 m.w.N.).

 

Rdn 1068

b) Der Verurteilte muss aus einer Unterbringung nach § 63 StGB oder § 64 StGB entlassen sein. Im Rechtssinne aus der Maßregel entlassen ist auch diejenige Person, bei der die Vollstreckung der Unterbringung von vornherein außer Vollzug gesetzt war und noch nicht vollstreckt worden ist (Fischer, § 67 Rn 3). Entscheidend ist das Entlassensein aus dem Maßregelvollzug. Dass die verurteilte Person sich in anderer Sache in einer freiheitsentziehenden Maßnahme (z.B. aufgrund landesrechtlicher Vorschriften) befindet, ist unschädlich. Gegenüber einer landesrechtlichen Unterbringung ist § 67h StGB allerdings dann als subsidiär anzusehen, wenn der mit der Anordnung der Krisenintervention verfolgte Zweck durch eine Unterbringung nach Landesrecht effektiver bzw. schonender erreichbar ist (OLG Naumburg R&P 2007, 37).

 

Rdn 1069

c) Es muss ferner eine akute Zustandsverschlechterung der Person oder, wenn der Verurteilte in einer Entziehungsanstalt untergebracht war, ein Rückfall in das Suchtverhalten eingetreten sein. Dass eine Zustandsverschlechterung oder ein Rückfall nur drohen, reicht nicht aus Fischer, § 67h Rn 3). Auf ein Verschulden kommt es nicht an (Fischer, § 67h Rn 3).

 

☆ Zur Beurteilung der Frage, ob eine akute Zustandsverschlechterung oder Rückfall in das Suchtverhalten eingetreten ist, wird das Gericht i.d.R. sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Die Verteidigung kann hierauf hinwirken, wenn sie rechtzeitig Kenntnis von entsprechenden Umständen erlangt (→  Maßregeln, Erwachsene, Aufsichtsstellen , Teil B Rdn  993 ).sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Die Verteidigung kann hierauf hinwirken, wenn sie rechtzeitig Kenntnis von entsprechenden Umständen erlangt (→ Maßregeln, Erwachsene, Aufsichtsstellen, Teil B Rdn 993).

 

Rdn 1070

Für die Annahme einer die Krisenintervention rechtfertigenden Zustandsverschlechterung reicht es bereits aus, wenn die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands ein Maß erreicht hat, das bei ungehinderter Weiterentwicklung mit interventionsbedürftiger psychischer Dekompensation rechnen lässt (BT-Drucks 16/1993, S. ...

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