Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Vollstreckung des Jugendarrests ist in den §§ 86, 87 JGG geregelt; der Vollzug richtet sich nach § 90 JGG
2. Die Vollstreckung des Jugendarrests kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
3. Nach § 87 Abs. 3 JGG besteht die Möglichkeit, ganz oder zum Teil von der Vollstreckung des Arrests abzusehen.
4. Bei Ungehorsamsarrest (§ 11 Abs. 3 JGG) sieht der Richter von der Vollstreckung ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrests der Weisung nachkommt.
5. Daneben ist ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub nach § 455, 456 StPO möglich.
 

Rdn 791

 

Literaturhinweise:

Breymann/Sonnen, Wer braucht eigentlich den Einstiegsarrest?, NStZ 2005, 669

Domzalski, Jugendarrestaussetzung zu Bewährung. Wird Potrykus Recht behalten?, ZJJ 2012, 51

Eisenhard, Der Jugendarrest, 2010

Feltes, Der Jugendarrest – Aktuelle Probleme der "kurzen Freiheitsstrafe" im Jugendstrafrecht, NStZ 1993, 105

ders., Jugendarrest – Renaissance oder Abschied von einer umstrittenen jugendstrafrechtlichen Sanktion?, ZStW 100 (1988), 159

Hinrichs, Die Vollstreckung von Jugendarrest seit dem 1 JGGÄndG, DVJJ-J 2002, 441 ders., Auswertung einer Befragung der Jugendarrestanstalten in der Bundesrepublik Deutschland 1999, DVJJ-J 1999, 267

ders., Zur Unzulässigkeit einer polizeilichen Zuführung zum Jugendarrest, StV 1990, 380

Hügel, Quo vadis Jugendarrest?, in: Hilgendorf/Rengier (Hrsg.). Festschrift für Wolfgang Heinz, 2012, 415

Kamann, Vollstreckung und Vollzug der Jugendstrafe, 2009

Kobes/Pohlmann, Jugendarrest – zeitgemäßes Zuchtmittel?, ZJJ 2003, 370

Kreuzer, "Warnschussarrest": Ein kriminalpolitischer Irrweg, ZRP 2012, 101

Ostendorf, Reform des Jugendarrests, MSchrKrim 1995, 352

Radtke, Der sog. Warnschussarrest im Jugendstrafrecht – Verfassungsrechtliche Vorgaben und dogmatisch-systematische Einordnung, ZStW 2009, 416

Rinio, Zur Frage der Zulässigkeit einer polizeilichen Zuführung zum Antritt des Jugendarrestes, ZfJ 2000, 300

Seidl/Holthusen/Hoops, Ungehorsam? – Arrest! Ungehorsamsarrest als vergessene Herausforderung im Jugendstrafverfahren, ZJJ 2013, 292

Thalmann, Jugendarrest – Eine kritische Bestandsaufnahme. In: DVJJ (Hrsg.). Achtung (für) Jugend!, 2012, 159

Verrel/Käufl, "Warnschussarrest" – Kriminalpolitik wider besseres Wissen? NStZ 2008, 177

s.a. die Hinweise bei → Jugendliche, Vollstreckung, Allgemeines, Teil B Rdn 724 m.w.N. und bei → Strafvollzug, Jugendliche, Jugendarrest, Teil C Rdn 499.

 

Rdn 792

1.a) Die Vollstreckung des Jugendarrests ist in den §§ 86, 87 JGG geregelt; der Vollzug richtet sich nach § 90 JGG (→ Strafvollzug, Jugendliche, Jugendarrest, Teil C Rdn 499 ff.).

 

Rdn 793

Für die Vollstreckung ist es grds. unerheblich, ob der Jugendarrest

als Zuchtmittel gem. § 16 JGG in Form des Freizeitarrests (höchstens zweimal 48 Stunden), Kurzarrest (mindestens zwei, höchstens vier Tage) oder Dauerarrest (mindestens eine, höchstens vier Wochen) verhängt oder
in Form des sog. "Warnschussarrests" nach § 16a JGG oder
als Ungehorsamsarrest nach §§ 11 Abs. 3, 15 Abs. 3, 23 Abs. 1 S. 3 JGG verhängt wurde.
 

Rdn 794

b) Nach § 86 JGG kann der Vollstreckungsleiter Freizeitarrest in Kurzarrest umwandeln, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich. Es können also nur zwei oder vier Tage Kurzarrest verhängt werden (§ 16 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 JGG), nicht ein, drei oder fünf Tage. Die Voraussetzungen für die Umwandlung müssen nachträglich eingetreten sein (Eisenberg, § 86 Rn 3). Es kann nur Freizeitarrest in Kurzarrest umgewandelt werden, nicht umgekehrt (zu kriminalpolitischen Forderungen: Eisenberg § 86 Rn 3a). Eine Umwandlung von Dauerarrest ist ebenfalls nicht möglich (D/S/S-Diemer, § 86 Rn 2).

 

Rdn 795

c) Die Umwandlung ist eine jugendrichterliche Entscheidung nach § 83 Abs. 1 JGG und kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (→ Jugendliche, Vollstreckung, Zuständigkeit, Teil B Rdn 941 ff.) Gerügt werden kann – mit Blick auf § 55 Abs. 1 JGG (Burhoff/Kotz/Schimmel, RM, Teil A, Rn 952 ff.) – nur, dass die Voraussetzungen der Umwandlung nicht vorgelegen haben oder der Umwandlungsmaßstab verkannt wurde (D/S/S-Diemer, § 86 Rn 6, Eisenberg, § 86 Rn 7, Ostendorf/Rose, § 86 Rn 11).

 

Rdn 796

d) Der originär zuständige Vollstreckungsleiter (§ 84 Abs. 1 JGG; → Jugendliche, Vollstreckung, Zuständigkeit, Teil B Rdn 941 ff.) gibt die Vollstreckung an den für die Arrestanstalt als Vollzugsleiter zuständigen Jugendrichter ab (§ 85 Abs. 1 JGG). Mit der Abgabe wird dieser Jugendrichter neuer Vollstreckungsleiter; er ist demnach Vollzugs- und Vollstreckungsleiter in Personalunion. Die Ladung zum Arrestantritt erfolgt üblicher Weise durch den nun zuständigen Vollstreckungsleiter, da dieser die Kapazitäten der Jugendarrestanstalt am besten kennt. Grds. ist ein Verurteilter zum Arrestantritt unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu laden.

 

☆ Da der Verteidiger über eine...

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