Das Wichtigste in Kürze:

1. Gem. § 458 Abs. 1 3. Var. können gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung ("Ob"), nicht jedoch gegen die Art und Weise des Vollzugs ("Wie") sowie gegen die Rechtmäßigkeit des Straferkenntnisses Einwendungen geltend gemacht werden.
2. Einwendungsberechtigt ist jeder von der Vollstreckung Betroffene. Zuständig für die Prüfung der Einwendungen ist die Vollstreckungsbehörde. Inhaltlich müssen sich die Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung als solche und damit gegen den Bestand und Umfang des staatlichen Vollstreckungsanspruchs richten.
3. Nach § 458 Abs. 2 können über Abs. 1 hinaus auch einzelne Vollstreckungsanordnungen gerichtlich angegriffen werden, wobei sich die gerichtliche Nachprüfung allerdings auf Ermessensfehler beschränkt.
4. Durch das Verfahren nach § 458 Abs. 1 und 2 wird die Vollstreckung grds. nicht gehemmt. Gem. § 458 Abs. 3 kann das Gericht allerdings vorläufig auf Antrag oder von Amts wegen Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.
5. Der im Verfahren nach §§ 458, 462 ergehende Beschluss des Gerichts unterliegt gem. § 462 Abs. 3 der sofortigen Beschwerde. Erneute Einwendungen sind nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zulässig, sofern sie auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
 

Rdn 243

 

Literaturhinweise:

Neuhaus/Putzke, Rechtsschutz in der Strafvollstreckung, ZAP Fach 22, 447

s.a. die Hinw. bei → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil B Rdn 93.

 

Rdn 244

1. Wenn im Vollstreckungsverfahren über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist gem. § 458 Abs. 1 die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Der Absatz 1 dieser Vorschrift umfasst – auf den ersten Blick nicht erkennbar – zwei völlig verschiedene gerichtliche Entscheidungen (s. HK-Pollähne, § 458 Rn 1): Die Erste kommt ausschließlich auf Antrag der Vollstreckungsbehörde zustande, wenn diese Zweifel entweder an der Auslegung eines Urteils (Abs. 1 1. Var.) oder an der Strafberechnung hat (Abs. 1 2. Var.). Die zweite – hier allein interessierende – gerichtliche Entscheidung ergeht dagegen auf Einwendungen des Betroffenen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung (Abs. 1 3. Var.). Bei der Vollstreckung von Sicherungsmaßregeln (§ 463 Abs. 1) gilt § 458 Abs. 1 entsprechend, für die Einwendungen gegen die Geldstrafenvollstreckung geht § 459h als lex specialis vor (HK-Pollähne, a.a.O.; KK-Appl, § 458 Rn 2; KMR-Stöckel, § 458 Rn 3; LR-Graalmann-Scheerer, § 458 Rn 23; Meyer-Goßner/Schmitt, § 458 Rn 1; SSW-StPO/Hanft, § 458 Rn 1; zur Strafvollstreckung gegen Erwachsene eingehend Burhoff/Kotz/Artkämer/Jacobs, Nachsorge, Teil B Rn 241a ff.; gegen Jugendliche Burhoff/Kotz/Schimmel, Nachsorge, Teil B Rn 724).

 

☆ Soweit § 458 eine gerichtliche Entscheidung zulässt, ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG ausgeschlossen (vgl. § 23 Abs. 3 EGGVG; HK- Pollähne , § 458 Rn 8; LR- Graalmann-Scheerer , § 458 Rn 24; Meyer-Goßner/Schmitt , § 458 Rn 15; SSW-StPO/ Hanft , § 458 Rn 1; →  Justizverwaltungsakte, Anfechtung, Allgemeines , Teil B Rdn  309 ; →  Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Maßnahmen im Strafvollstreckungsverfahren , Teil B Rdn  417  ff.).Pollähne, § 458 Rn 8; LR-Graalmann-Scheerer, § 458 Rn 24; Meyer-Goßner/Schmitt, § 458 Rn 15; SSW-StPO/Hanft, § 458 Rn 1; → Justizverwaltungsakte, Anfechtung, Allgemeines, Teil B Rdn 309; → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Maßnahmen im Strafvollstreckungsverfahren, Teil B Rdn 417 ff.).

 

Rdn 245

2.a) Einwendungsberechtigt nach § 458 Abs. 1 3. Var. ist jeder, gegen den vollstreckt wird bzw. werden soll. Dies kann nicht nur der Verurteilte und sein Verteidiger, sein gesetzlicher Vertreter, ein Verfalls-, Einziehungs- oder sonstiger Nebenbeteiligter sein (§§ 431 Abs. 1, 442, 444 Abs. 1), sondern jeder Dritte, der behauptet, gegen ihn werde ohne Rechtsgrundlage die Vollstreckung betrieben, so etwa der Eigentümer einer Sache, der deren Identität mit einer im Urteil eingezogenen Sache bestreitet, oder ein Erbe, dessen Nachlass von der Vollstreckung betroffen ist (vgl. HK-Pollähne, § 458 Rn 4; KK-Appl, § 458 Rn 9; KMR-Stöckel, § 458 Rn 19; LR-Graalmann-Scheerer, § 458 Rn 25 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 458 Rn 5; SSW-StPO/Hanft, § 458 Rn 4).

 

☆ Die StA ist demgegenüber als Strafverfolgungsbehörde auch dann nicht einwendungsbefugt, wenn sie Einwendungen zugunsten des Verurteilten erhebt (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 220, Meyer-Goßner/Schmitt , § 458 Rn 7). Erhebt der Verurteilte keine Einwendungen, so kann die Vollstreckungsbehörde ihre eigenen Zweifel ebenfalls nicht gerichtlich klären lassen (OLG Celle Nds.Rpfl. 1987, 110, 111; OLG Rostock NStZ 1994, 303, 304; KMR- Stöckel, § 458 Rn 19; LR- Graalmann-Scheerer , § 458 Rn 7; Meyer-Goßner/Schmitt, § 458 Rn 5; SSW-StPO/ Hanft , § 458 Rn 4). Die Einwendungen bedürfen keiner Form (KK- Appl , § 458...

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