Das Wichtigste in Kürze:

1. Bei der Anordnung bzw. Durchführung körperlicher Untersuchungen oder anderer körperlicher Eingriffe gem. §§ 81a ff. stehen dem Verteidiger nur rudimentär ausgestaltete Überprüfungsmöglichkeiten/Rechtsmittel zur Verfügung.
2. Gegen noch nicht vollzogene richterliche Anordnungen einer körperlichen Untersuchung des Beschuldigten, insbesondere einer Entnahme der Blutprobe nach § 81a, ist im EV die Beschwerde nach § 304 zulässig.
3. Die Ausführungen gelten allesamt auch für die körperliche Untersuchung von Zeugen gem. § 81c.
4. Dem Betroffene steht gegen die richterliche Anordnung sowohl der DNA-Analyse gem. §§ 81e, 81f als auch der Entnahme von Körperzellen für die Zwecke der DNA-Identitätsfeststellung gem. § 81g das Recht der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 zu.
5. Die Ablehnung der vorgenannten Maßnahmen ist von der StA mit der Beschwerde anfechtbar.
 

Rdn 193

 

Literaturhinweise:

Amelung, Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit 1990 zum Schutz der materiellen Grundrechte im Strafverfahren StV 2002, 161

Biernat, Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren, JuS 2004, 401

Bottke, Rechtsbehelfe der Verteidigung im Ermittlungsverfahren – eine Systematisierung, StV 1986, 120

Geerds, Körperliche Untersuchung, Jura 1988, 1

Genzel, Zulässigkeit des Rechtswegs gegen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft nach § 81a StPO, NJW 1969, 1562

Hilger, Über den "Richtervorbehalt" im Ermittlungsverfahren, JR 1990, 485

Meier, Richtervorbehalt bei der Blutprobe: Verzichtbare Belastung aller Verfahrensbeteiligten, ZRP 2010, 223

Meyer, Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht, in: HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer, 2008, S. 131

Park, Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Rechtsschutzverfahren gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, StV 2009, 276

Schenke, Rechtsschutz bei strafprozessualen Eingriffen von Staatsanwaltschaft und Polizei, NJW 1976, 1816

Schroth, Der Rechtsschutz gegen strafprozessuale Grundrechtseingriffe, StV 1999, 117

s.a. die Hinw. bei → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil B Rdn 93.

 

Rdn 194

1. Bei der Anordnung bzw. Durchführung körperlicher Untersuchungen oder anderer körperlicher Eingriffe gem. §§ 81a ff. stehen dem Verteidiger nur rudimentär ausgestaltete Überprüfungsmöglichkeiten/Rechtsmittel zur Verfügung (s.a. Burhoff, EV, Rn 2480; KK-Senge, § 81a Rn 14; Meyer-Goßner/Schmitt, § 81a Rn 30 m.w.N.). Insofern richtet sich die Wahl der zutreffenden Rechtschutzmöglichkeit danach, welche Maßnahme von wem und zu welchem Zeitpunkt verfügt wurde:

 

Rdn 195

2.a) Gegen noch nicht vollzogene richterliche Anordnungen einer körperlichen Untersuchung des Beschuldigten, insbesondere einer Entnahme der Blutprobe nach § 81a, ist im EV die Beschwerde (→ Beschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 400) nach § 304 zulässig (Radtke/Hohmann/Beukelmann, § 81a Rn 27; Meyer-Goßner/Schmitt, § 81a Rn 30). Etwas anderes gilt, wenn es sich um einen Beschluss handelt, der gem. § 202 S. 2 im Eröffnungsverfahren oder gem. § 304 Abs. 4 S. 2 vom OLG erlassen worden ist (Burhoff, EV, Rn 2480; KK-Senge, § 81a Rn 14; LR-Krause, § 81a Rn 84). Das Beschwerdegericht prüft Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Anordnung (OLG Hamm StraFo 2004, 93; LG Göttingen MDR 1952, 629; Radtke/Hohmann/Beukelmann, a.a.O.; KMR-Bosch, § 81a Rn 47), darf aber dem Tatrichter eine für notwendig erachtete Sachverhaltsaufklärung nicht verwehren (so Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; LR-Krause, § 81a Rn 88).

 

Rdn 196

b) Die Beschwerde war zudem nach früherer Rspr. unzulässig, wenn sie erst nach der Untersuchung oder dem Eingriff eingelegt wird bzw. wenn diese sich zwischenzeitlich erledigt hat (zuletzt BGHSt 28, 57 f. m.w.N.; OLG Celle NJW 1973, 863). Insoweit wird aber nunmehr in Anlehnung an die Rspr. des BVerfG zum Rechtsschutz gegen richterlich angeordnete und abgeschlossene Durchsuchungsmaßnahmen (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163) auch auf bereits erledigte, richterliche Untersuchungsanordnungen entsprechend anzuwenden sein (s.a. Burhoff, EV, Rn 2480), weil es sich insbesondere bei körperlichen Eingriffen um einen tiefgreifenden, jedoch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriff in die körperliche Integrität nach Art. 2 Abs. 2 GG handelt und sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann. Von daher steht dem Betroffenen auch nach Abschluss der körperlichen Untersuchungsmaßnahmen gem. § 304 die Beschwerde (→ Beschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 400), gerichtet auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit, offen (im Ergebnis ebenso Radtke/Hohmann/Beukelmann, § 81a Rn 27; KK-Senge, a.a.O.; KMR-Bosch, § 81a Rn 46; LR-Krause, § 81a Rn 86).

 

Rdn 197

c) Anordnungen des erkennenden Gerichts können mit der Beschwerde (→ Beschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 400) gem. § 304 nur dann angefochten werden, wenn der Inhalt der Anordnung bzw. Intensität der Maßnahme einer der in § 30...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge