Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Anordnung und Vollziehung der Beschlagnahme nach § 111c sowie des dinglichen Arrestes gem. § 111d ist insbesondere in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren gängige Praxis geworden.
2. Da die Anordnung des dinglichen Arrestes bzw. der Beschlagnahme nach § 111e Abs. 1 ist nicht ausschließlich dem Richter vorbehalten ist, sondern bei Gefahr im Verzug auch von der StA getroffen werden kann, ist bei der Wahl des Rechtsbehelfs zu differenzieren.
3. Einwendungen gegen die Art und Weise der Vollstreckung hat der Betroffene über § 111f Abs. 5 ebenfalls mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend zu machen.
4. Gegen die Entscheidung der StA, sichergestellte Sachen an den Verletzten herauszugeben, kann der Betroffene gleichfalls den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
5. Schließlich sieht § 111l Abs. 6 vor, dass auch gegen die staatsanwaltliche Anordnung der Notveräußerung nach § 111l Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 Hs. 1 sowie gegen die Anordnung zu ihrer Durchführung gem. § 111l Abs. 5 der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft ist.
 

Rdn 133

 

Literaturhinweise:

Achenbach, Polizeiliche Inverwahrnahme und strafprozessuales Veräußerungsverbot, NJW 1982, 2809

Bosch, Drittinterventionsrecht gegen dinglichen Arrest im Strafverfahren – Rechtsweg, NStZ 2006, 708

Fette, Reform der Rückgewinnungshilfe, PStR 2007, 8

Greeve, Verstärkte Rückgewinnungshilfe und Vermögensabschöpfung seit dem 1.1.2007, NJW 2007, 14

Hofmann/Riedel, Verteidigungsmöglichkeiten gegen den im Ermittlungsverfahren angeordneten dinglichen Arrest, wistra 2005, 405

Huber, Die Vermögensabschöpfung – Beschlagnahme, dinglicher Arrest und vorrangiges Befriedungsrecht nach §§ 111g, 111h StPO, Rpfleger 2005, 285

Kunz, Sicherung von Steueransprüchen durch dinglichen Arrest nach Einleitung eines Strafverfahrens – Voraussetzungen und Anwendungsbereich der sog. Rückgewinnungshilfe, BB 2006, 1198

Meyer, Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht, in: HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer, 2008, S. 131

Park, Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Rechtsschutzverfahren gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, StV 2009, 276

Schenke, Rechtsschutz bei strafprozessualen Eingriffen von Staatsanwaltschaft und Polizei, NJW 1976, 1816

Spieker, Verfall, Einziehung und dinglicher Arrest im Ermittlungsverfahren: Möglichkeiten der Strafverteidigung, StraFo 2002, 43

Wulf, Dinglicher Arrest: Tatbestandsvoraussetzungen und Verteidigungsmöglichkeiten, PStR 2006, 10

s.a. die Hinw. bei → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil B Rdn 93, m.w.N.

 

Rdn 134

1. Die Anordnung und Vollziehung der Beschlagnahme nach § 111c sowie des dinglichen Arrestes gem. § 111d ist insbesondere in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren gängige Praxis geworden. Obwohl es sich hierbei nur um vorläufige Mittel handelt, den rechtwidrig erlangten Vermögensvorteil des Täters bzw. dem Verfall/der Einziehung unterliegende Gegenstände etwa zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe sicherzustellen, kann dies für den Beschuldigten weitreichende und irreparable Folgen bis hin zu dessen Existenzvernichtung haben (Hofmann/Riedel wistra 2005, 405). Angesichts dessen sind für eine sachgerechte Verteidigung nicht nur eine eingehende Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen (vgl. hierzu eingehend Burhoff, EV, Rn 1273 ff.; Spieker StraFo 2002, 43 ff.; Wulf PStR 2006, 10 ff.), sondern auch Kenntnisse der komplexen Rechtsschutzmöglichkeiten unabdingbar. Dabei sind je nach Rechtschutzziel, nach Art der Maßnahme, nach dem Verfahrensstadium sowie nach der Person des Anordnenden wie folgt mehrere Konstellationen voneinander zu unterscheiden:

 

Rdn 135

2. Die Anordnung des dinglichen Arrestes bzw. der Beschlagnahme nach § 111e Abs. 1 ist nicht ausschließlich dem Richter vorbehalten, sondern kann bei Gefahr im Verzug auch von der StA getroffen werden. Deshalb ist bei der Wahl des Rechtsbehelfs folgende Differenzierung geboten:

 

Rdn 136

 

Anordnung durch die StA

Wurde der Arrest bzw. die Beschlagnahme durch die StA angeordnet, so kann der Betroffene gegen die Anordnung selbst gem. § 111e Abs. 2 S. 3 jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen (statt vieler Burhoff, EV, Rn 1276; Hofmann/Riedel wistra 2005, 405 f.; Huber Rpfleger 2005, 285, 290; Spieker StraFo 2002, 43, 46). Betroffen ist jeder, in dessen Gewahrsam oder Rechte durch die Anordnung eingegriffen wurde (Radtke/Hohmann/Kiethe, § 111e Rn 7; LR-Johann, § 111e Rn 33).
Das Antragsrecht des Betroffenen, der entsprechend § 98 Abs. 2 S. 6 über seine Rechte belehrt werden muss (vgl. Achenbach NJW 1982, 2809; HK-Gercke, § 111e Rn 7; Radtke/Hohmann/Kiethe, a.a.O.; KMR-Mayer, § 111e Rn 8), setzt die Einhaltung einer Frist nicht voraus (HK-Gercke, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 111e Rn 8). Eine Beschwerde (→ Beschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 400) gegen die nichtrichterliche Anordnung wird als Antrag auf gerichtliche Entscheidung umzudeuten sein (Hofmann/Riedel wistra 2005, 406; HK-Gercke, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.).
Der...

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