Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn dieser in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist.
2. Die Bestellung zum Pflichtverteidiger umfasst nicht zugleich dessen Bevollmächtigung zur Empfangnahme von Ladungen.
3. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 145a Abs. 2 S. 1 wird einem Rechtsanwalt dadurch Ladungsvollmacht erteilt, dass er die Aufgabe eines Zustellungsbevollmächtigten übernimmt, auf den § 145a Abs. 2 S. 1 nicht anzuwenden ist.
 

Rdn 1785

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Vollmacht, Allgemeines, Teil A Rdn 1769.

 

Rdn 1786

1.a) Auf das Bestehen einer Ladungsvollmacht und deren Wirksamkeit kommt es an, wenn der Mandant über seinen (Wahl-)Verteidiger geladen werden soll. Die Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn dieser in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist (§ 145a Abs. 2 S. 1). Dadurch wird die Bedeutung einer solchen Bevollmächtigung gegenüber der Befugnis des Verteidigers zur Entgegennahme von sonstigen Zustellungen i.S. des § 145a Abs. 1 herausgehoben wird.

 

☆ Die Bevollmächtigung zur Empfangnahme von Ladungen muss eindeutig , d.h. für jeden auf Anhieb zweifelsfrei als solche zu erkennen sein (OLG Düsseldorf StV 1990, 536; OLG Köln StV 1993, 402; OLG Stuttgart NStZ-RR 2005 2005, 319; Burhoff , EV, Rn 4242). Weder genügt eine allgemeine Verteidigervollmacht (→  Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Vollmacht, Verteidigervollmacht , Teil A Rdn  1793  ff.), noch eine Bevollmächtigung des Inhalts, der Verteidiger sei zur Entgegennahme von Zustellungen aller Art ermächtigt (OLG Köln NStZ-RR 1998, 240; Burhoff , a.a.O.). Erforderlich ist eine (ggf. in der Vollmachtsurkunde enthaltene [BayObLG NJW 2004, 532]) Ermächtigung, dass der Verteidiger zur Empfangnahme von Ladungen i.S. des § 145a Abs. 2 befugt ist; andernfalls ist die Ladung nicht wirksam.eindeutig, d.h. für jeden auf Anhieb zweifelsfrei als solche zu erkennen sein (OLG Düsseldorf StV 1990, 536; OLG Köln StV 1993, 402; OLG Stuttgart NStZ-RR 2005 2005, 319; Burhoff, EV, Rn 4242). Weder genügt eine "allgemeine" Verteidigervollmacht (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Vollmacht, Verteidigervollmacht, Teil A Rdn 1793 ff.), noch eine Bevollmächtigung des Inhalts, der Verteidiger sei zur "Entgegennahme von Zustellungen aller Art" ermächtigt (OLG Köln NStZ-RR 1998, 240; Burhoff, a.a.O.). Erforderlich ist eine (ggf. in der Vollmachtsurkunde enthaltene [BayObLG NJW 2004, 532]) Ermächtigung, dass der Verteidiger zur Empfangnahme von Ladungen i.S. des § 145a Abs. 2 befugt ist; andernfalls ist die Ladung nicht wirksam.

 

Rdn 1787

b) Zum Begriff der Ladung wird auf → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Ladung, Allgemeines, Teil A Rdn 1588 ff., verwiesen. Bloße Mitteilungen über (z.B. Fortsetzungs-)Termine stellen keine Ladung i.S.d. Vorschrift dar (BGHSt 38, 271).

 

Rdn 1788

c) Schriftform ist erforderlich, da sich die Erklärung über die Bevollmächtigung andernfalls nicht bei den Akten befinden kann. Es ist der Schriftform aber auch Genüge getan, wenn der Beschuldigte eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle abgibt (h.M. SK-StPO/Wohlers, § 145a Rn 20 m.w.N.; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Protokoll der Geschäftsstelle, Teil A Rdn 1517 ff.). Auch reicht eine entsprechende Erklärung des Beschuldigten anlässlich eines Haftprüfungstermins oder im Zusammenhang mit der Aussetzung des Verfahrens, die dort protokollier wird, aus.

 

☆ Angesichts der Bedeutung der Vorschrift ist diese eng auszulegen (OLG Düsseldorf StV 1990, 536). Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, vom eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass sich die Bevollmächtigung bei den Akten befinden muss, abzuweichen, wenn der Angeklagte oder sein Wahlverteidiger zur Ladungsvollmacht nur mündlich Erklärungen bzw. Versicherungen abgibt.eng auszulegen (OLG Düsseldorf StV 1990, 536). Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, vom eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass sich die Bevollmächtigung bei den Akten befinden muss, abzuweichen, wenn der Angeklagte oder sein Wahlverteidiger zur Ladungsvollmacht nur mündlich Erklärungen bzw. Versicherungen abgibt.

 

Rdn 1789

d) Wurde wirksam Ladungsvollmacht erteilt, gilt sie nicht nur für die erste, sondern auch für die Berufungsinstanz (Meyer-Goßner/Schmitt, § 145a Rn 12).

 

Rdn 1790

2. Die Bestellung zum Pflichtverteidiger umfasst nicht zugleich dessen Bevollmächtigung zur Empfangnahme von Ladungen, da das Gericht nur zur Verteidigerbestellung rechtlich befugt ist (OLG Karlsruhe StraFo 2011, 509; OLG Köln NStZ-RR 1999, 334; Burhoff, EV, Rn 4242).

 

Rdn 1791

Voraussetzung einer wirksamen Ladung des Beschuldigten ist daher auch in diesem Fall eine vom Beschuldigten erteilte Bevollmächtigung. Dies gilt auch für den Fall, dass der Pflichtverteidiger bereits vor der Bestellung als Wahlverteidiger tätig und hierzu bevollmächtigt war; denn mit der Beiordnung...

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