Das Wichtigste in Kürze:

1. Ebenso wie im Strafverfahren bei der Berufung bzw. der Revision ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf abtrennbare Teile möglich.
2. Der in der Praxis häufigste Fall ist auch hier die Beschränkung der Rechtsbeschwerde – unter Hinnahme des Schuldspruchs – auf den Rechtsfolgenausspruch.
3. Die Beschränkung kann entweder ausdrücklich erklärt sein oder sich durch Auslegung aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergeben.
 

Rdn 1086

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 1053, und bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006, sowie bei → Berufung, Beschränkung, Allgemeines, Teil A Rdn 227.

 

Rdn 1087

1. Ebenso wie im Strafverfahren bei der Berufung bzw. der Revision ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf abtrennbare Teile möglich (vgl. daher auch → Berufung, Beschränkung, Allgemeines, Teil A Rdn 227, und → Revision, Beschränkung, Teil A Rdn 2085). Das ergibt sich aus § 344 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG, der bestimmt, dass der Beschwerdeführer anzugeben hat, "inwieweit" er das Urteil anfechte. Voraussetzung ist allerdings, dass der Teil, auf den sich die Rechtsbeschwerde nach der Beschränkung noch beziehen soll, einer selbstständigen Prüfung und rechtlichen Beurteilung zugänglich ist. Das ist z.B. der Fall bei der Zumessung der Geldbuße (OLG Düsseldorf VRS 95, 42; OLG Koblenz VRS 60, 54). Wurde der Betroffene wegen mehrerer rechtlich selbstständiger Taten verurteilt, sind die einzelnen Taten ebenfalls grds. selbstständig anfechtbar. Ist eine selbstständige Prüfung des verbleibenden Teils jedoch nicht möglich, ist die Beschränkung unwirksam (u.a. OLG Koblenz SVR 2010, 341; OLG Hamm, Beschl. v. 10.5.2007 – 4 Ss OWi 255/07). Dies hat das OLG von sich aus zu prüfen (vgl. BGHSt 19, 46, 48; 29, 359, 364). Bei einer wirksamen Beschränkung der Rechtsbeschwerde erwächst der nicht angefochtene Teil in Teilrechtskraft.

 

Rdn 1088

2. Der in der Praxis häufigste Fall ist die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch, bei gleichzeitiger Hinnahme des Schuldspruchs. Diese Beschränkung ist i.d.R. wirksam, denn ebenso wie in Strafsachen ist der Rechtsfolgenausspruch in Bußgeldsachen unabhängig von den Feststellungen zum Schuldspruch einer isolierten Nachprüfung zugänglich (OLG Düsseldorf NJW 1993, 2063, 2064; OLG Koblenz VRS 60, 54; OLG Köln NZV 1994, 157, 158; vgl. a. OLG Rostock, Beschl. v. 22.12.2015 – 21 Ss OWi 198/15 [B]).

 

☆ In Betracht kommt die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch aber nur dann, wenn das AG zur Schuldfrage hinreichende Feststellungen getroffen hat (OLG Düsseldorf VRS 86, 354; 85, 472; OLG Köln VRS 96, 289). Lückenhafte Feststellungen zum objektiven oder subjektiven Tatbestand stehen einer nur teilweisen Anfechtung der Entscheidung entgegen, sodass eine Beschränkung in diesem Fall unwirksam ist (st. Rspr., vgl. z.B. BayObLG StV 1983, 418; KG NJW 1976, 813; OLG Düsseldorf VRS 72, 117 und 64, 36; NJW 1993, 2063; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.10.2015 – 2 (7) SsBs 467/15 [für Verfallsentscheidung]; OLG Koblenz VRS 70, 144; OLG Stuttgart NJW 1978, 711; →  Berufung, Beschränkung, Allgemeines , Teil A Rdn  227 ). Die Beschränkung ist auch dann unwirksam, wenn sich dem Urteil des Tatrichters nicht entnehmen lässt, ob der Betroffene wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit verurteilt worden ist (OLG Zweibrücken VA 2008, 137 [Ls.] für Geschwindigkeitsüberschreitung). Hat das Rechtsbeschwerdegericht ein (erstes) amtsgerichtliches Urteil unter teilweiser Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, kann die erst anschließend – also nach Zurückverweisung – erklärte Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ebenfalls unwirksam sein (OLG Zweibrücken VRS 118, 25 im Anschluss an BayObLGSt 1988, 46). Dies gilt insbesondere dann, wenn der dem Bußgeldbescheid zugrunde liegende Schuldspruch nicht mehr mit den vom Rechtsbeschwerdegericht aufrechterhaltenen Feststellungen in Übereinstimmung zu bringen ist (OLG Zweibrücken NStZ 2010, 459).hinreichende Feststellungen getroffen hat (OLG Düsseldorf VRS 86, 354; 85, 472; OLG Köln VRS 96, 289). Lückenhafte Feststellungen zum objektiven oder subjektiven Tatbestand stehen einer nur teilweisen Anfechtung der Entscheidung entgegen, sodass eine Beschränkung in diesem Fall unwirksam ist (st. Rspr., vgl. z.B. BayObLG StV 1983, 418; KG NJW 1976, 813; OLG Düsseldorf VRS 72, 117 und 64, 36; NJW 1993, 2063; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.10.2015 – 2 (7) SsBs 467/15 [für Verfallsentscheidung]; OLG Koblenz VRS 70, 144; OLG Stuttgart NJW 1978, 711; → Berufung, Beschränkung, Allgemeines, Teil A Rdn 227). Die Beschränkung ist auch dann unwirksam, wenn sich dem Urteil des Tatrichters nicht entnehmen lässt, ob der Betroffene wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit verurteilt worden ist (OLG Zweibrücken VA 2008, 137 [Ls.] für Gesch...

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