Das Wichtigste in Kürze:

1. Entscheidungen über Auflagen, Weisungen und die Bestellung eines Bewährungshelfers können während der Bewährungszeit nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben werden.
2. Änderungen sind sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Verurteilten zulässig.
3. Voraussetzung für eine Neufassung von Auflagen und Weisungen ist eine nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Änderung der tatsächlichen Lebensverhältnisse des Verurteilten.
4. Zuständig ist das Gericht des 1. Rechtszuges.
5. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig.
 

Rdn 190

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Bewährung, Auflagen, Teil A Rdn 9

→ Bewährung, Bewährungshilfe, Teil A Rdn 61

→ Bewährung, Bewährungszeit, Teil A Rdn 72

→ Bewährung, Weisungen, Teil A Rdn 244.

 

Rdn 191

1. Entscheidungen über Auflagen, Weisungen und die Bestellung eines Bewährungshelfers können während der Bewährungszeit nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben werden, § 56e StGB. Zweck der Regelung ist es, dem Gericht eine Reaktion auf eingetretene Veränderungen der prognoserelevanten Verhältnisse zu ermöglichen. Ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen (MüKo-StGB/Groß, § 56e Rn 9; Fischer, § 56e Rn 2).

 

☆ Für eine Verkürzung/Verlängerung der Bewährungszeit geht § 56a Abs. 2 Satz 2 StGB vor (→  Bewährung, Bewährungszeit , Teil A Rdn  72 ).Verkürzung/Verlängerung der Bewährungszeit geht § 56a Abs. 2 Satz 2 StGB vor (→ Bewährung, Bewährungszeit, Teil A Rdn 72).

 

Rdn 192

2. Änderungen sind sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Verurteilten zulässig (Fischer, § 56e Rn 1).

 

Rdn 193

a) So kommen beispielsweise bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Absenkung einer Zahlungsauflage, die Bewilligung einer Ratenzahlungsbefugnis oder die Verlängerung der Zahlungsfrist in Betracht.

 

☆ Für den Verteidiger empfiehlt sich, zur Vermeidung einer späteren Einleitung des Widerrufsverfahrens frühzeitig auf eine entsprechende Änderung hinzuwirken →  Bewährung, Widerruf, Auflagenverstoß , Teil A Rdn  326 ).empfiehlt sich, zur Vermeidung einer späteren Einleitung des Widerrufsverfahrens frühzeitig auf eine entsprechende Änderung hinzuwirken → Bewährung, Widerruf, Auflagenverstoß, Teil A Rdn 326).

 

Rdn 194

b) Eine ursprünglich nicht vorhersehbare Verbesserung der wirtschaftlichen Situation dagegen kann zum Anlass für eine erstmalige Anordnung von Genugtuungsleistungen genommen werden (Lackner/Kühl, § 56e Rn 1; LK-Hubrach, § 56e Rn 7).

 

Rdn 195

3.a) Voraussetzung für eine Neufassung von Auflagen und Weisungen ist eine nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Änderung der tatsächlichen Lebensverhältnisse des Verurteilten.

 

☆ Nicht zwingend erforderlich ist es, dass die Änderung erst nach Verkündung des ursprünglichen Bewährungsbeschlusses eingetreten ist. Vielmehr genügt es, wenn die Veränderungen dem Gericht erst nachträglich bekannt werden (LK- Hubrach , § 56e Rn 3).bekannt werden (LK-Hubrach, § 56e Rn 3).

 

Rdn 196

b) Eine andere Bewertung von Rechtsfragen, eine andere Beurteilung des Genugtuungsbedürfnisses anhand neuer Bewertungsmaßstäbe oder ein Fehlverhalten des Verurteilten im Hinblick auf andere Auflagen oder Weisungen rechtfertigt die Abänderung dagegen nicht, selbst wenn sich durch eine andere Bewertung der Schuldumfang ändert (OLG Dresden StV 2013, 393; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89; 2004, 362). Es kann also weder der Verurteilte geltend machen, das Tatgericht habe sich beim Erlass des Bewährungsbeschlusses geirrt oder es habe sich seither die Rechtsprechung geändert, noch kann das Gericht ohne aufgetretene bzw. nachträglich bekannt gewordene Änderungen in den persönlichen Verhältnissen eine im Nachhinein für zu milde erachtete Auflage verschärfen oder zunächst nicht festgesetzte Auflagen nachschieben (vgl. OLG Dresden, a.a.O.).

 

☆ Anders kann jedoch verfahren werden, wenn ein Widerrufsgrund i.S.d. § 56f StGB vorliegt, der Widerruf aber durch die nachträgliche Erteilung oder Verschärfung von Auflagen vermieden werden kann. Aus § 56f Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB ergibt sich, dass die Erteilung bislang nicht angeordneter Auflagen in derartigen Fällen möglich ist. Auch können neue Auflagen erteilt werden, wenn das Gericht aufgrund eines Anerbietens des Verurteilten gem. § 56b Abs. 3 StGB vorläufig von der Auflagenerteilung abgesehen hat und der Verurteilte das Anerbieten nicht erfüllt. (SSW-StGB/ Mosbacher , § 56e Rn 5).Widerrufsgrund i.S.d. § 56f StGB vorliegt, der Widerruf aber durch die nachträgliche Erteilung oder Verschärfung von Auflagen vermieden werden kann. Aus § 56f Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB ergibt sich, dass die Erteilung bislang nicht angeordneter Auflagen in derartigen Fällen möglich ist. Auch können neue Auflagen erteilt werden, wenn das Gericht aufgrund eines Anerbietens des Verurteilten gem. § 56b Abs. 3 StGB vorläufig von der Auflagenerteilung abgesehen hat und der Verurteilte das Anerbieten nicht erfüllt. (SSW-StGB/Mosbacher, § 56e Rn 5).

 

Rdn 197

4. Zuständig ist das Gericht des 1. ...

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