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Teil A: Bewährung, Fahrerlaubnis und Sicherungsverwahrung / Bewährung, Bewährungszeit [Rdn 72]

Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Bewährungszeit beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Jahre.
2. Die Länge der Bewährungszeit bestimmt das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.
3. Die Bewährungszeit kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder bis auf das Höchstmaß verlängert werden, in den Fällen des § 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB auch darüber hinaus.
4. Die nachträgliche Verkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit kommt nur in Betracht, wenn neu eingetretene oder neu bekannt gewordene Umstände in der Person, dem Verhalten oder im Umfeld des Verurteilten für eine Anpassung Anlass bieten.
5. Die Entscheidung über die nachträgliche Verkürzung/Verlängerung der Bewährungszeit trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.
6. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig.
 

Rdn 73

 

Literaturhinweise:

Hein, Verlängerung der Bewährungszeit nach deren Ablauf?, NStZ 1983, 252

Horn, Der Beginn der Bewährungszeit bei der Aussetzung des Strafrests, JZ 1981, 14

ders., Wann beginnt die nach § 56f Abs. 2 StGB verlängerte Bewährungszeit?, NStZ 1986, 356

s.a. die Hinw. bei → Bewährung, Allgemeines, Teil A Rdn 2.

 

Rdn 74

1.a) Die Bewährungszeit beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Sie beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die Strafaussetzung bewilligt wird.

 

☆ Die Strafaussetzung kann aber auch wegen einer neuen Straftat widerrufen werden, die der Verurteilte noch vor Urteilsrechtskraft begangen hat, § 56f Abs. 1 S. 2 Alt. 1 StGB (→  Bewährung, Widerruf, neuerliche Straffälligkeit , Teil A Rdn  341 ).noch vor Urteilsrechtskraft begangen hat, § 56f Abs. 1 S. 2 Alt. 1 StGB (→ Bewährung, Widerruf, neuerliche Straffälligkeit, Teil A Rdn 341).

 

Rdn 75

b) Die Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit trifft d...

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Bewährung, Allgemeines [Rdn 1]  Rdn 2 Literaturhinweise: Boetticher, Zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, NStZ 1991, 1 Bohlander, Widerruf früherer Strafaussetzung durch das erkennende Gericht – Eine Anregung zur Verfahrensbeschleunigung, NStZ ...

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