Das Wichtigste in Kürze:

1. In dem mit dem Urteil zu verkündenden Bewährungsbeschluss trifft das Gericht die Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit, die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers sowie über die Erteilung von Auflagen und Weisungen.
2. Nach Verkündung des Bewährungsbeschlusses ist der Angeklagte über die Bedeutung der Strafaussetzung, über die Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs zu belehren.
3. § 268a Abs. 1 StPO gilt auch im Berufungsverfahren, selbst wenn die Berufung als unbegründet verworfen wird.
4. Der Bewährungsbeschluss des Berufungsgerichts kann im Vergleich zur ersten Instanz für den Angeklagten auch nachteilig ausfallen.
5. Das Revisionsgericht überlässt die Entscheidung über den Inhalt des Bewährungsbeschlusses dem Tatrichter.
6. Unterbleibt im Verfahren 1. Instanz der Erlass eines Bewährungsbeschlusses versehentlich, kann dies im Berufungsverfahren nachgeholt werden.
7. Unterlässt dagegen das Berufungsgericht seinerseits den Erlass eines Bewährungsbeschlusses oder erwächst das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft, kommt eine Nachholung nach inzwischen h.M. nicht in Betracht.
8. Gegen den Bewährungsbeschluss ist die Beschwerde zulässig, § 305a Abs. 1.
9. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist
 

Rdn 39

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Bewährung, Allgemeines, Teil A Rdn 1.

 

Rdn 40

1.a) In dem mit dem Urteil zu verkündenden Bewährungsbeschluss trifft das Gericht die Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit, die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers sowie über die Erteilung von Auflagen und Weisungen (§ 268a Abs. 1 StPO). Der Beschluss muss grundsätzlich nicht mit einer Begründung versehen werden, es sei denn das Gericht ist nicht auf Anerbieten und Zusagen des Angeklagten i.S.d. §§ 56b Abs. 3, 56c Abs. 4 StGB eingegangen (BGHSt 34, 392; Meyer-Goßner/Schmitt, § 268a Rn 7; a.A. KK-Kuckein, § 268a Rn 8).

 

Rdn 41

b) Die Verkündung des Bewährungsbeschlusses, die nicht zur Urteilsverkündung gehört (BGHSt 25, 333) erfolgt in der Hauptverhandlung im Anschluss an das Urteil, wobei es dem Vorsitzenden freisteht, ob er nach Verlesung des Tenors zunächst die Urteilsgründe erläutert und dann den Bewährungsbeschluss verkündet oder umgekehrt (BGHSt 25, 333; Meyer-Goßner/Schmitt, § 268a Rn 6).

 

Rdn 42

2. Nach Verkündung des Bewährungsbeschlusses ist der Angeklagte über die Bedeutung der Strafaussetzung, über die Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs zu belehren (§ 268a Abs. 3 StPO). Unterbleibt die Belehrung, wird sie gem. § 453a StPO nachgeholt. Dies erfolgt grundsätzlich mündlich, die Anwesenheit des Verurteilten kann aber nicht erzwungen werden. Erscheint er nicht, muss er abweichend vom Grundsatz des § 453a Abs. 2 StPO schriftlich belehrt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 453a Rn 2).

 

☆ Unterbleibt die in § 268a Abs. 3 StPO vorgeschriebene Belehrung und wird diese auch nicht gem. § 453a StPO nachgeholt, steht dies dem Bestand des Bewährungsbeschlusses nicht entgegen (OLG Düsseldorf VRS 91, 115; KK- Kuckein , § 268a Rn 11). Auch hindert die unterbliebene oder unvollständige Belehrung den Widerruf der Strafaussetzung nicht, insbesondere in Fällen neuerlicher Straffälligkeit . Die Bedingung der straffreien Führung ist auch ohne entsprechende Belehrung selbstverständlich (BVerfG NJW 1992, 2877; OLG Düsseldorf StV 2008, 512; OLG Köln, Beschl. v. 26.9.2011 – 2 Ws 601/11; OLG Oldenburg, Beschl. v. 1.11.2011 –1 Ws 574/11). Bei der Würdigung der Schwere eines Verstoßes gegen Auflagen und Weisungen kann es aber im Einzelfall zugunsten des Verurteilten ins Gewicht fallen, wenn er nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist (LR- Stuckenberg , § 268a Rn 25). die in § 268a Abs. 3 StPO vorgeschriebene Belehrung und wird diese auch nicht gem. § 453a StPO nachgeholt, steht dies dem Bestand des Bewährungsbeschlusses nicht entgegen (OLG Düsseldorf VRS 91, 115; KK-Kuckein, § 268a Rn 11). Auch hindert die unterbliebene oder unvollständige Belehrung den Widerruf der Strafaussetzung nicht, insbesondere in Fällen neuerlicher Straffälligkeit. Die Bedingung der straffreien Führung ist auch ohne entsprechende Belehrung selbstverständlich (BVerfG NJW 1992, 2877; OLG Düsseldorf StV 2008, 512; OLG Köln, Beschl. v. 26.9.2011 – 2 Ws 601/11; OLG Oldenburg, Beschl. v. 1.11.2011 –1 Ws 574/11). Bei der Würdigung der Schwere eines Verstoßes gegen Auflagen und Weisungen kann es aber im Einzelfall zugunsten des Verurteilten ins Gewicht fallen, wenn er nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist (LR-Stuckenberg, § 268a Rn 25).

 

Rdn 43

3. § 268a Abs. 1 StPO gilt auch im Berufungsverfahren, selbst wenn die Berufung als unbegründet verworfen wird (OLG Dresden NJ 2001, 323; OLG Düsseldorf NJW 1956, 1889; OLG Hamm StV 1993, 121; KK-Kuckein, § 268a Rn 1). Das Berufungsgericht hat einen eigenen Bewährungsbeschluss zu erlassen, der Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts wird ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge