Rdn 2

 

Literaturhinweise:

Boetticher, Zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, NStZ 1991, 1

Bohlander, Widerruf früherer Strafaussetzung durch das erkennende Gericht – Eine Anregung zur Verfahrensbeschleunigung, NStZ 1999, 493

Doleisch von Dolsperg, Strafaussetzung zur Bewährung – Probleme aus der Praxis, StraFo 2005, 45

Dünkel/Flügge/Lösch/Pörksen, Plädoyer für verantwortungsbewusste und rationale Reformen des strafrechtlichen Sanktionssystems und des Strafvollzugs, ZRP 2010, 175

Grube, Die Strafaussetzung zur Bewährung, Jura 2010, 759

Heydenreich, Zwingt die Umsetzung der EU-Rahmenbeschlüsse Freiheitsstrafen und Bewährungsüberwachung zur Vollstreckung unverhältnismäßiger oder auf rechtsstaatswidrigen Verfahren beruhender Sanktionen in Deutschland?, StraFo 2015, 8

Hillenbrand, Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung – Voraussetzungen und Verfahren, ZAP F.22, S. 799

Kropp, Das Rechtsinstitut der Bewährung, JA 1999, 500

ders., Heilung von Auflagen- und Weisungsverstößen im Bewährungsrecht, NJ 2005, 397

Lembert, Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über einen Bewährungswiderruf, NJW 2001, 3528

Peglau, Prognose (§§ 56, 64 StGB) bei Aburteilung einer in laufender Bewährungszeit begangenen neuen Straftat und Widerrufsentscheidung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB, GA 2004, 288

Schäfer/Sander, Strafaussetzung zur Bewährung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BewH 2000, 186

Schneider, Verständigung in der Berufungsinstanz, NZWiSt 2015, 1.

 

Rdn 3

1. Die nachfolgenden Ausführungen behandeln die Strafaussetzung zur Bewährung gegen Erwachsene. Die Besonderheiten im Verfahren gegen Jugendliche werden unter → Bewährung, Jugendliche, Teil A Rdn 85 dargestellt.

 

Rdn 4

2. Bei ca. 75 % aller Freiheitsstrafen von nicht mehr als zwei Jahren wird die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt (SSW-StGB/Mosbacher, § 56 Rn 1), sodass die Gefahr eines Gefängnisaufenthalts zunächst einmal gebannt ist. Die Strafaussetzung ist aber weder mit einem "Freispruch zweiter Klasse" zu verwechseln noch stellt sie eine Garantie für fortwährende Freiheit dar: Nach wie vor enden 25 – 30 % der Unterstellungen unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers nicht durch Straferlass, sondern durch einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Dünkel/Flügge/Lösch/Pörksen ZRP 2010, 175; MüKo-StGB/Groß, § 56f Rn 5; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 56f Rn 2).

 

☆ Die mit der Bewährung und dem Widerruf von Strafaussetzung zusammenhängenden Fragen bei einem jugendlichen Verurteilten sind dargestellt in →  Jugendliche, Bewährung, Allgemeines , Teil A Rdn  85 m.w.N.Jugendliche, Bewährung, Allgemeines, Teil A Rdn 85 m.w.N.

 

Rdn 5

3. Es gehört deshalb zu den Aufgaben des Strafverteidigers, auch die Zeit nach dem Eintritt der Rechtskraft in den Blick zu nehmen. Die Prüfung, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, darf sich nicht nur auf das Urteil selbst beschränken, sondern ist auch auf den Bewährungsbeschluss zu erstrecken. Ergeben sich hierbei Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit einzelner oder mehrerer Regelungen, kann mit der Beschwerde gem. § 305 Abs. 1 gegen den Beschluss vorgegangen werden, auch wenn die Entscheidung des Gerichts im Übrigen akzeptiert werden soll (→ Bewährung, Bewährungsbeschluss, Teil A Rdn 38).

 

☆ Zwar wird die Rechtsmäßigkeit von Auflagen und Weisungen auch noch im Widerrufsverfahren geprüft, wo das Beschwerdegericht ggf. rechtswidrige Anordnungen auch ohne einen entsprechenden Antrag aufheben kann (OLG Dresden StV 2013, 393). Dennoch ist ein frühzeitiges Handeln vorzugswürdig , denn nur so kann zeitnah Rechtsklarheit und damit auch Rechtssicherheit für den Verurteilten geschaffen werden.frühzeitiges Handeln vorzugswürdig, denn nur so kann zeitnah Rechtsklarheit und damit auch Rechtssicherheit für den Verurteilten geschaffen werden.

 

Rdn 6

4. Erweisen sich Auflagen und Weisungen dem Grunde nach als rechtmäßig, zeichnet sich aber im Laufe der Bewährungszeit gleichwohl ab, dass der Angeklagte, beispielsweise wegen einer nach Urteilsrechtskraft eingetretenen Verschlechterung in seinen Lebensverhältnissen, zu ihrer Erfüllung nicht in der Lage sein wird, sollte nicht abgewartet werden, ob es zu einem Widerrufsantrag kommt oder nicht. Aus einem bloßen Zuwarten des Gerichts wird sich nur selten ein dem Widerruf entgegenstehender Vertrauensschutz ableiten lassen, und der Ausgang eines Widerrufsverfahrens ist oftmals ungewiss. Darüber hinaus führt eine zu lang anhaltende Untätigkeit auch zu einer Verringerung der Reaktionsmöglichkeiten. Zeichnet sich etwa ab, dass das Widerrufsgericht eine Arbeitsauflage für rechtmäßig hält, wird sich ein Widerruf – wenn überhaupt – nur noch durch eine nachträgliche Erfüllung der Auflage vermeiden lassen. Bleibt der Angeklagte zu lange untätig, wird diese Möglichkeit oftmals schon aus Zeitgründen ausscheiden.

 

☆ Vorzugswürdig erscheint es daher, alsbald nach dem Auftreten eines Problems bei der Auflagenerfüllung auf eine Abänderung des Bewährungsbeschlusses gem. § 56e...

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