Ein deutsches Unternehmen, das innergemeinschaftliche Lieferungen an Kunden im VK ausführt, ist grundsätzlich verpflichtet, diese in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben (vgl. § 18a UStG). Die Zusammenfassende Meldung betrifft u. a. sämtliche innergemeinschaftliche Warenlieferungen. Sie ist in elektronischer Form regelmäßig bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums beim Bundeszentralamt für Steuern abzugeben (vgl. § 18a Abs. 1 UStG).

Der Meldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (vgl. § 18a Abs. 1 Satz 1 UStG). Wenn die Summe der relevanten Bemessungsgrundlagen weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre mehr als 50.000 EUR beträgt, darf die Meldung für einen Meldezeitraum von einem Kalendervierteljahr übermittelt werden (vgl. § 18a Abs. 1 Satz 2 ff. UStG).

In der Zusammenfassenden Meldung ist der Unternehmer verpflichtet, die Summe der Bemessungsgrundlage seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferung pro britischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gesondert zu melden (vgl. § 18a Abs. 7 Nr. 1 UStG). Eine Rechtsänderung zum 01.01.2020 führt dazu, dass die zutreffende Meldung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung in der Zusammenfassenden Meldung zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gehört (vgl. Art. 138 MwStSystRL n. F., Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren zum 01.01.2020 durch Anpassung des § 4 Nr. 1 b) UStG).

Weiterhin besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung, wenn ein deutscher Unternehmer sonstige Leistungen an einen britischen Unternehmer ausgeführt hat, für welche sich der umsatzsteuerliche Leistungsort nach dem Empfängerortsprinzip in das VK verlagert (vgl. § 3a Abs. 2 UStG) und für die eine Besteuerung nach dem Prinzip der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (vgl. § 13b UStG analog) vorzunehmen ist. Auch in diesem Fall ist der Unternehmer gehalten, die Summe der Bemessungsgrundlage der entsprechenden innergemeinschaftlichen Dienstleistungen pro britischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gesondert zu melden (vgl. § 18a Abs. 7 Nr. 3 UStG).

Schließlich besteht eine Meldepflicht in der Zusammenfassenden Meldung, wenn ein deutscher Unternehmer als mittlerer Unternehmer Umsätze in innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (vgl. § 25b UStG) ausführt. Er hat dann die Summe der Bemessungsgrundlage pro Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Kunden gesondert zu melden (vgl. § 18a Abs. 7 Nr. 4 UStG).

Abb. 4: Beispiel zur Zusammenfassenden Meldung:

Erste Zeile: innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 b) i. V. m. § 6a UStG) an Abnehmer in Frankreich

Zweite Zeile: innergemeinschaftliche sonstige Leistung (§ 3a Abs. 2 UStG) an Abnehmer in Frankreich

Dritte Zeile: Meldung als mittlerer Unternehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft; letzter Abnehmer in den Niederlanden (§ 25b UStG)

(Quelle: Anleitung zur Zusammenfassenden Meldung, 6)

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