Ab dem 01.01.2020 enthält das Unionsrecht erstmals eine ausdrückliche uneinheitliche Vereinfachungsregelung für sogenannte Konsignationslager. Wenn Waren aus einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen Mitgliedstaat in ein entsprechendes Lager gelangen, dort für maximal zwölf Monate verbleiben, der Abnehmer feststeht und flankierende Aufzeichnungspflichten erfüllt werden, ist der Lieferant berechtigt, die Vorgänge als unmittelbare innergemeinschaftliche Lieferungen an den Kunden zu behandeln und er muss sich nicht im Lagerland umsatzsteuerlich erfassen lassen (vgl. Art. 17a MwStSystRL).

Deutschland hat zur Umsetzung einen neuen § 6b UStG eingeführt und flankierende Änderungen im UStG vorgenommen. Ein Verwaltungsschreiben zur Anwendung und Auslegung gibt es jedoch noch nicht. Damit ist insbesondere unklar, in welchem Verhältnis die dargestellte BFH-Rechtsprechung zur Neuregelung steht. Die Neuregelung gilt bis zum 31.12.2020 auch für Konsignationslager im VK sowie für deutsche Lager, die Unternehmen aus diesen Staaten beliefern.

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