Wenn eine Ware aus dem VK bei einem Liefergeschäft körperlich nach Deutschland gebracht wird und der Abnehmer ein umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, der den Liefergegenstand für sein Unternehmen erwirbt, liegt regelmäßig ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland vor (vgl. § 1a UStG). Die Erwerbsteuerpflicht besteht dabei kraft Gelangens der Ware in das Inland für unternehmerische Zwecke unabhängig von der Behandlung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

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