Ziehen Mitarbeiter nach Deutschland zu, die selbst oder deren Familienangehörige Beteiligungen an Gesellschaften im VK halten, so kann auch die Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7–14 AStG) relevant werden und zwar, wenn unbeschränkt Steuerpflichtige an ausländischen Gesellschaften in Niedrigsteuerländern zu mehr als der Hälfte beteiligt sind. Bei sog. Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter der ausländischen Gesellschaft, die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen und Wertpapieren resultieren, reicht bereits eine Beteiligung von mindestens 1 %.

Eine niedrige Besteuerung liegt nach § 8 Abs. 3 AStG vor, wenn der tatsächliche Steuersatz im Staat der ausländischen Gesellschaft weniger als 25 % beträgt, was für das VK i. d. R. zutrifft[24]. Die Hinzurechnungsbesteuerung greift nur, wenn die ausländische Gesellschaft auf Basis der Würdigung nach § 8 Abs. 1 AStG passive Einkünfte erzielt. Für Zwischengesellschaften aus EU-/EWR-Staaten existiert in § 8 Abs. 2 AStG eine Ausnahmeregelung. Solche Zwischengesellschaften können auch niedrig besteuerte, passive Einkünfte erzielen, ohne in den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung zu fallen. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft nachweisbar einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland nachgeht. Ab dem 01.01.2021 kann die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 AStG jedoch nach ihrem Wortlaut nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Nicht ungewöhnlich ist, dass bei entsprechender Vermögenslage ausländische Mitarbeiter Familienstiftungen unterhalten. Nach § 15 Abs. 1 AStG sind die Einkünfte einer im Ausland ansässigen Familienstiftung dem Stifter, sonst anteilig den Bezugsberechtigten, zuzurechnen, auch soweit keine Auskehrung erfolgt. Eine Familienstiftung ist nach § 15 Abs. 2 AStG eine Stiftung, bei der der Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlinge zu mehr als 50 % bezugsberechtigt sind. Hat die Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU-/EWR-Staat, so erfolgt keine Zurechnung, wenn nachgewiesen wird, dass der Berechtigte nicht über das Stiftungsvermögen verfügen kann. Ab dem 01.01.2021 gilt diese Ausnahme für Familienstiftungen im VK nicht mehr. Als Folge kommt es zu einer Hinzurechnung der anteiligen Einkünfte der Stiftung beim Steuerpflichtigen.

[24] Der Steuersatz auf Unternehmensgewinne im VK beträgt ab dem 01.04.2020 19 % (vgl. https://taxsummaries.pwc.com/united-kingdom/corporate/taxes-on-corporate-income).

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