Praxis-Beispiel

Beispiel

Der Mitarbeiter wechselt von einem lokalen britischen Vertrag auf einen lokalen deutschen Vertrag mit der deutschen Gesellschaft. Seine Familie bleibt im VK wohnen. Der Mitarbeiter hat eine europäische Rolle inne, die viel Reisetätigkeit erfordert. Allerdings wird er auch ein bis zwei Tage pro Woche aus dem deutschen Büro heraus arbeiten. Sofern eine Übernachtung in Deutschland notwendig ist, übernachtet er in wechselnden Hotels. Der Mitarbeiter ist selbst für seine Steuern verantwortlich.

Lösung

Da der Mitarbeiter während seiner unregelmäßigen Aufenthalte in Deutschland in wechselnden Hotels übernachtet, sofern dies überhaupt notwendig ist, begründet er gem. nationalem deutschen Steuerrecht weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Der Mitarbeiter ist somit lediglich beschränkt steuerpflichtig. Als beschränkt Steuerpflichtiger unterliegt er nach § 1 Abs. 4 EStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit seinen inländischen Arbeitseinkünften der Besteuerung in Deutschland.

Für den Arbeitgeber ändert dies zunächst nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung, für den Arbeitnehmer eine monatliche Gehaltsabrechnung zu erstellen und Lohnsteuer abzuführen. Hierfür wäre grundsätzlich die nachteilige Steuerklasse VI zu verwenden. Dies würde für den Arbeitnehmer jedoch mit einer sehr hohen Steuerbelastung einhergehen, da ihm mit Steuerklasse VI nicht der Grundfreibetrag zur Verfügung stehen würde, 2021 sind dies 9.744 EUR. Empfehlenswert ist es deshalb für den Arbeitnehmer, wenn er eine Identifikationsnummer beantragt, damit der Arbeitgeber am ELStAM-Verfahren teilnehmen kann. Diese ist beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu beantragen. Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu bevollmächtigt hat.

Der Arbeitnehmer hat als beschränkt Steuerpflichtiger keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Seine Einkommensteuer gilt mit dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber grundsätzlich als abgegolten.[7] Aus diesem Grund ist es neben der Teilnahme am ELStAM-Verfahren für den Arbeitgeber auch wichtig, dafür Sorge zu tragen, dass lediglich die Arbeitstage, die der Arbeitnehmer in Deutschland verbringt, lohnversteuert werden. Für die Arbeitstage, die außerhalb Deutschlands verbracht werden, hat Deutschland bereits nach nationalem Recht nicht das Besteuerungsrecht, sodass eine Vermeidung der Doppelbesteuerung mittels DBA-UK nicht einschlägig ist. Der Arbeitnehmer sollte deshalb vertraglich verpflichtet werden, die monatliche tatsächliche Anzahl der Arbeitstage in allen Ländern dem deutschen Arbeitgeber mitzuteilen, damit dieser das steuerpflichtige Gehalt entsprechend den Arbeitstagen aufteilen und korrekt versteuern kann.[8] Der steuerfreie Anteil des Arbeitslohns, entfallend auf drei bis vier Arbeitstage pro Woche außerhalb Deutschlands, kann anschließend steuerfrei an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden und ist nicht in Zeile 16 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Der Arbeitnehmer muss natürlich auf britischer Seite anschließend eine Steuererklärung abgeben, die dann nach lokalem Recht eine entsprechende Versteuerung durchführt.

Da die Familie des Mitarbeiters weiterhin im VK lebt, kann der Arbeitgeber bis zu 1.000 EUR monatlich für Übernachtungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerfrei zahlen. Darüber hinausgehende Beträge sind als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Hinzu kommen eine Familienheimfahrt pro Woche, die steuerfrei erstattet werden kann, sowie Verpflegungsmehraufwendungen.[9] Steuerfreie Arbeitgeberleistungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

[7] Ggf. ist ein Lohnsteuererstattungsantrag gem. § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG zu prüfen.
[8] Weiterführende Informationen zum Vorgehen bei der Aufteilung und dem Aufteilungsmaßstab s. BMF vom 03.05.2018 und 14.03.2017.
[9] Weitere Einzelheiten s. BMF vom 25.11.2020.

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