Vor dem Brexit bzw. Ablauf des Übergangszeitraums konnte eine britische Limited grundsätzlich steuerneutral auf eine deutsche GmbH verschmolzen werden (§ 11 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwStG i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 122a UmwG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG; s. a. Art. 4 FusionsRL, ABl. EU vom 25.11.2009, L 310/34).

Nach dem Ablauf des Übergangszeitraums ist ein Hineinverschmelzen einer – dann – Drittlandsgesellschaft grundsätzlich nicht mehr steuerneutral möglich, da dann weder die persönlichen Voraussetzungen des UmwStG für den übertragenden Rechtsträger noch die EU-FusionsRL oder das UmwG Anwendung finden.

Wurde der Verschmelzungsplan i. S. d. § 122c Abs. 4 UmwG für eine innereuropäische Verschmelzung nach den §§ 122a ff. UmwG noch vor dem Ablauf des Übergangszeitraums notariell beurkundet und die Verschmelzung dann unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei weiteren Jahren, zur Registereintragung angemeldet, so kann sie gem. § 122 m UmwG n. F. handelsrechtlich in Deutschland noch wie eine "europäische" Verschmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation durchgeführt werden. Dies schlägt – soweit anwendbar – dann über § 1 Abs. 2 Satz 3 UmwStG i. d. F. des Brexit-StBG auch auf das Umwandlungssteuerrecht durch. Allerdings ist aus praktischer Sicht anzumerken, dass die britischen Behörden bereits seit einiger Zeit vor Ablauf des Brexit-Übergangszeitraums keine Verschmelzungsbescheinigungen i. S. v. § 122k UmwG mehr ausgestellt haben (s. dazu Teil B – Gesellschaftsrecht).

Für Verschmelzungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021 liegt, sieht das KöMoG die Streichung des zwingenden EU- bzw. EWR-Bezugs der übertragenden Körperschaft in § 1 Abs. 2 UmwStG vor. Allerdings erscheint zweifelhaft, inwieweit eine nach britischem Recht vorgenommene Restrukturierung strukturell einer Verschmelzung i. S. d. UmwG entspricht. Dies bleibt nach der Gesetzesbegründung auch künftig Voraussetzung für die Anwendung des UmwStG auf einen derartigen ausländischen Umwandlungsvorgang. Direkt auf die EU-Fusionsrichtlinie lassen sich Verschmelzungen mit dem VK nach Ablauf der Brexit-Übergangsvorschrift ebenso wenig stützen wie nach der gegenwärtigen Fassung des noch nicht "globalisierten" UmwG. Die Steuerneutralität des Vorgangs im Hinblick auf inlandsverstricktes Betriebsvermögen des übertragenden britischen Rechtsträgers würde darüber hinaus auch nach der Streichung des § 1 Abs. 2 UmwStG in jedem Fall voraussetzen, dass das inländische Besteuerungsrecht nicht beeinträchtigt wird.

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