Nach dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (KöMoG vom 25.06.2021, BGBl I 2021, 2050) wurde sogar eine Teilglobalisierung des UmwStG dergestalt eingeführt, dass bestimmte Umwandlungsvorgänge künftig unabhängig davon, in welchem Staat die beteiligten Rechtsträger gegründet wurden, ihren statutarischen Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben, unter die Regelungen des UmwStG fallen können, sodass es insoweit dann nicht mehr zwingend auf einen EU- oder EWR-Bezug ankommen würde. Zu beachten ist allerdings, dass die sachliche Voraussetzung für einen buchwertneutralen Umwandlungsvorgang, nämlich dass das deutsche Besteuerungsrecht an vor der Umwandlung im Inland steuerverstrickten Wirtschaftsgütern nicht beeinträchtigt werden darf, uneingeschränkt bestehen bleibt. Zudem lässt das UmwG innerhalb seines Anwendungsbereichs bislang nur in beschränktem Umfang bestimmte grenzüberschreitende Umwandlungen unter Beteiligung inländischer Rechtsträger innerhalb der EU oder des EWR, nicht aber mit Drittstaaten, zu (s. dazu Teil B, Gesellschaftsrecht).

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