Ein gefasster Beschluss ist nach zwingender gesetzlicher Bestimmung[1] von der Gemeinschaft – vertreten durch ihr Organ, den Verwalter – durchzuführen und zwar grundsätzlich (mangels anderer Eigentümerentscheidung) unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern.

Ob sich die Verpflichtung gemäß § 27 WEG, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen, ausnahmslos auch auf fehlerhafte und/oder bereits angefochtene Beschlüsse erstreckt, hängt vom Inhalt des Beschlusses, der auch eine Durchführungsbremse für den Fall der Anfechtung enthalten kann, ab. Grundsätzlich ist die Gemeinschaft zur Durchführung verpflichtet, da fehlerhafte Beschlüsse, solange sie nicht vom Gericht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, wirksam bleiben.

Will der anfechtende Wohnungseigentümer die Durchführung der Maßnahme verhindern, so kann er den Erlass einer Einstweiligen Verfügung erwirken, was i. d. R. nur erfolgreich ist, wenn die Anfechtung evident erfolgreich erscheint, weil dem Beschluss dessen Ordnungswidrigkeit quasi auf die Stirn geschrieben steht[2] und/oder ein irreparabler Schaden bei Umsetzung droht.[3]

[3] AG Hamburg-St. Georg, Beschluss v. 29.9.2022, 980b C 16/22, ZMR 2022 S. 1009; LG München I v. 9.12.2013, 1 T 25152/13, ZMR 2014 S. 396; LG Köln v. 23.3.2011, 29 S 24/11, ZMR 2011 S. 827.

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