Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 17.10.2013; Aktenzeichen 481 C 28417/13 EVWEG)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 31.10.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 17.10.2013 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, welche Antragsgegnerin ist.

Mit seinem bei Gericht am 16. Oktober 2013 angebrachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000 EUR zu untersagen, in der Tiefgarage des Anwesens die bereits in Auftrag gegebenen Arbeiten (Sanierungsarbeiten gemäß Beschlüssen in der Versammlung vom 23.05.2013 zu TOP 2, soweit sie bauliche Aktivitäten zum Gegenstand haben, also gemäß Tagesordnung TOP 2 a) b) d) und f) beginnen zu lassen bzw. fortsetzen zu lassen, sowie irgendwelche entsprechenden Vorbereitungsarbeiten vornehmen oder fortsetzen zu lassen.

Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt:

Gegen den Beschluss sei Anfechtungsklage beim Amtsgericht München anhängig.

Die beschlossene Sanierung der Tiefgaragenanlage sei regelwidrig und zudem nur oberflächlich. Trotz erfolgter Anfechtungsklage seien die entsprechenden Arbeiten in Auftrag gegeben worden. Als Baubeginn sei der 10.11.2013 vorgesehen. Durch die Aufnahme der Arbeiten entstünden irreversible Schäden, da ein Rückbau bzw. eine ganzheitliche Sanierung faktisch nicht mehr möglich sein werde. Zudem werde die Wohnungseigentümergemeinschaft dann die Geldmittel in Höhe von 1,3 Millionen Euro verlieren.

Im Wesentlichen macht der Antragsteller geltend, dass die beschlossenen Maßnahmen nicht weitreichend genug seien, um einen ordnungsgemäßen Zustand des Tiefgaragenbodens herzustellen. Es handele sich um bloße Provisiorien, durch welche nur Geld verschwendet würde. Der Antragsteller beanstandet insbesondere, dass nicht sämtlicher Estrich der Tiefgaragenanlage erneuert werde, wobei im Zuge der Erneuerung auch ein Gefälle und erforderliche Entwässerungseinrichtungen einzubauen sein würden. Der vollständige Estrichaustausch sei erforderlich, weil auch nicht hohl liegender Estrich chloridbelastet sei. Zudem entspreche es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung um vorhandene Anlagen „herumzusanieren”, statt diese zunächst zu entfernen. Schließlich verstoße die beschlossene Sanierung auf Grund von mitbeschlossenen Regelverzichten gegen anerkannte Regeln der Baukunst.

Schließlich sei es nicht ordnungsgemäß, eine Sanierung der Tiefgarage zu beschließen, ohne auch die Probleme eines Feuchtigkeitseintritts von oben zu behandeln, welche mitursächlich für die vorhandenen Schäden seien.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass die nunmehr beschlossenen partiellen Maßnahmen nach etwaigem Abschluss der Arbeiten nicht im eigentlichen Sinne zurückgebaut werden können. Entweder würde das jetzt Gebaute wieder herausgerissen werden oder -wenn ein Rückbau nicht vertretbar erscheint- würde dies letztlich zu einer Unmöglichkeit der alsbaldigen Durchführung eines vollständigen nachhaltigen Sanierungskonzeptes führen. Die Anordnung eines Baustopps sei auch interessengerecht, weil es objektiv im Interesse der Antragsgegner liege, die Verschwendung von Mitteln zu verhindern.

Für die Einzelheiten wird auf den Antragsschriftsatz vom 16.10.2013 nebst aller dort beigegebenen Anlagen bzw. Mittel der Glaubhaftmachung Bezug genommen.

Mit hier angefochtenem Beschluss vom 17.10.2013 hat das Amtsgericht München den Antrag abgelehnt.

Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass ein Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei. Die angefochtenen Beschlüsse seien nicht schon offenkundig rechtswidrig. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass für den Antragsteller ein Abwarten des Hauptsacheprozesses unzumutbar wäre. Durch die Ausführung der beschlossenen Sanierungsmaßnahmen entstünden keine irreversiblen Schäden.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 31.10.2013, eingegangen bei Gericht am selben Tag und begründet mit gesondertem Schriftsatz vom 13.11.2013. Der Antragsteller macht geltend, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein irreversibler Schaden nicht entstehen würde. Es sei amtsbekannt, dass es für ein Gebäude erheblich abträglich sei, wenn wiederholt massiv in die Gebäudesubstanz eingegriffen werde. Durch die beschlossenen Tiefgaragensanierungsmaßnahmen werde die Bausubstanz unvermeidbar irreversibel belastet, da die einmal erfolgte Belastung nicht mehr revidiert werden könne. Es müsste später ein erneuter Eingriff in die Substanz der Tiefgarage erfolgen. Es könne dahinstehen, ob man diesen Umstand als „irreversiblen Schaden” qualifiziere oder nicht, da es dem Antragsteller schlicht nicht zumutbar sei, dass unnötiger Weise mehrmals in derart massiver Weise an seinem Miteigentum „herumgewerkelt” werde.

Auch sei es nic...

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