Verfahrensgang

AG Hamburg-Altona (Urteil vom 17.05.2021; Aktenzeichen 22a C 342/20)

 

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 17.05.2021, Az.: 22a C 342/20, abgeändert:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Verfügungskläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten – nach Abtrennung des in Verbindung mit einer Beschlussanfechtungsklage der Verfügungskläger gegen einen auf der Eigentümerversammlung vom 28.09.2020 zu TOP 10a gefassten Beschluss (Abbruch des wintergartenähnlichen Aufbaus im Bereich der Dachgeschosswohnung der Kläger) gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – über die Erforderlichkeit eines „Baustopps”.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Ergänzend ist festzustellen, dass die Verfügungskläger zwischenzeitlich aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen sind und deren Veräußerung betreiben.

Das Amtsgericht hat im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 30.12.2020 die Vollziehung des auf der Eigentümerversammlung vom 28.09.2020 zu TOP 10a gefassten Beschlusses bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung über die Anfechtung des Beschlusses ausgesetzt und diese einstweilige Verfügung nach Widerspruch der Verfügungsbeklagten mit Urteil vom 17.05.2021 bestätigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Eigentum der Verfügungskläger sei gerichtsbekannt. Ein Unterlassungsanspruch sei glaubhaft gemacht, weil es an einem Anspruch der Verfügungsbeklagten auf Beseitigung des Wintergartens bzw. Duldung der Beseitigung fehle. Auch bei einer unberechtigten baulichen Veränderung sei ein Beschluss über deren Beseitigung nicht allein aus diesem Grund gerechtfertigt. Zu prüfen sei vielmehr auch, ob eine Störung (Nachteil) im Sinne des § 14 WEG vorliege. Dies sei nicht dargetan. Es komme auch ein Genehmigungsanspruch in Betracht (§ 20 Abs. 3 WEG n.F). Gründe könnten hier auch nicht nachgeschoben werden. Der Beschluss sei zudem bzgl. der Wiederherstellung des Altzustandes zu unbestimmt. Eine entsprechende Regelungsverfügung gemäß § 940 ZPO sei auch zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich. Es gehe nicht allein darum, ob irreparable Schäden drohten. Auch bedürfe es nicht zwingend einer evidenten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses. Ein Abwarten auf den Ausgang des Anfechtungsverfahrens sei den Antragstellern jedenfalls nicht zumutbar.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 10.06.2021 zugestellte Urteil haben die Verfügungsbeklagten mit einem am 08.07.2021 über beA eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.09.2021 mit einem am 07.09.2021 über beA eingegangenen Schriftsatz begründet haben.

Sie tragen vor, die Verfügungskläger seien nicht aktivlegitimiert. Wohnungseigentümerin sei vielmehr die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus M. und B. Z. (Anlage BB 1). Die Verfügungskläger seien auch nicht etwa als Prozessstandschafter prozessführungsbefugt. Mithin sei die Beschlussanfechtungsfrist versäumt worden. Da diese Frist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist sei und die Prozessführungsbefugnis eine in jeder Lage des Prozesses von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung darstelle, könnten sie sich auf die neu gewonnenen Erkenntnisse über die Eigentümerstellung berufen. Im Übrigen sei der streitgegenständliche Beschluss zu TOP 10a ordnungsgemäß. Im Hinblick auf die Verjährung eines Beseitigungsanspruchs gehe es darum, einen gegenwärtig rechtswidrigen baulichen Zustand zu ändern und einen plangerechten Zustand herzustellen, was durch Mehrheitsentscheidung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung beschlossen werden könne. Ferner habe das Amtsgericht auch die Darlegungslast verkannt. Es hätte den Verfügungsklägern oblegen, glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen die beanstandete Beschlussfassung evident rechtswidrig und die klageweise Durchsetzung des Rückbaus auf Gemeinschaftskosten offenkundig aussichtslos sei.

Sie beantragen,

das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 17.05.2021, Az.: 22a C 342/20 abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungskläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor, das Aktivrubrum sei zu berichtigen. Im Übrigen sei auch der angefochtene Beschluss an die „Eigentümer Z.” adressiert. Insoweit komme eine Berichtigung allerdings nicht in Frage

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Verfügungskläger haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.01.2023 ...

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