Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Ausbildungsvergütungen, Metall- u. Elektrohandwerk, Berlin u. Brandenburg, 28.09.1995 (AVE-Anfang BB: 12.04.1996; AVE-Anfang BE: 20.04.1996; AVE-Ende BE: 31.08.1996)

Nummer: 06511.021

Klassifizierung: Ausbildungsverg.-TV

Fachbereich: Metall- u. Elektrohandwerke

Tarifgebiet: Brandenburg u. Berlin (Ost)

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 28. September 1995

Vorgänger: 06511.017

Nachfolger: 06511.022

AVE
AVE BB
AVE Anfang 12. April 1996

AVE BE
AVE Anfang 20. April 1996
AVE Ende 31. August 1996

Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 148 vom 09. August 1996
Bundesanzeiger Nummer 155 vom 20. August 1996

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Metall- und Elektrohandwerke

vom 12. Juli 1996

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Brandenburg

 

der Tarifvertrag für die Metall- und Elektrohandwerke über die Ausbildungsvergütungen der Auszubildenden im Tarifgebiet II (beigetretener Teil des Landes Berlin sowie Land Brandenburg) vom 28. September 1995

 

mit Wirkung vom 12. April 1996 mit dem weiter unten stehenden Hinweis für den Bereich des Landes Brandenbrug für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgendem Hinweis:

 

Die im Tarifvertrag aufgeführten Tarifzonen beziehen sich auf folgende Städte und Gemeinden:

 

Tarifzone 1:

Alle Städte und Gemeinden innerhalb des sogenannten Berliner Rings der Bundesautobahn sowie die Städte und Gemeinden Ludwigsfelde, Königs-Wusterhausen, Strausberg, Bernau, Oranienburg und Nauen, außer den Bezirken aus dem Tarifgebiet I: Reinickendorf, Wedding, Spandau, Tiergarten, Charlottenburg, Wilmersdorf, Zehlendorf, Steglitz, Tempelhof, Neukölln, Kreuzberg und Schöneberg - ehemaliger Westteil der Stadt -.

 

Tarifzone 2:

Alle übrigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

 

Unterzeichnet:

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Metall- und Elektrohandwerke

vom 10. Juli 1996

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

b) der Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütungen der Auszubildenden im Tarifgebiet II (beigetretener Teil des Landes Berlin sowie Land Brandenburg)

zu den Buchstaben a und b: vom 28. September 1995 für die Metall- und Elektrohandwerke

 

für den Bereich des Landes Berlin mit Wirkung vom 20. April 1996 mit dem weiter unten stehenden Hinweis zu Buchstabe b für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht zu Buchstabe b für den Bereich des Landes Berlin mit folgendem Hinweis:

 

Die in dem Tarifvertrag aufgeführten Tarifzonen beziehen sich auf folgende Städte und Gemeinden:

 

Tarifzone 1:

Alle Städte und Gemeinden innerhalb des sogenannten Berliner Rings der Bundesautobahn sowie die Städte und Gemeinden Ludwigsfelde, Königs Wusterhausen, Strausberg, Bernau, Oranienburg und Nauen, außer den Bezirken aus dem definierten Tarifgebiet I: Reinickendorf, Wedding, Spandau, Tiergarten, Charlottenburg, Wilmersdorf, Zehlendorf, Steglitz, Tempelhof, Neukölln, Kreuzberg und Schöneberg

- ehemaliger Westteil der Stadt -.

 

Tarifzone 2:

Alle übrigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Unterzeichnet:

Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen des Landes Berlin

Geltungsbereich

 

1.

Räumlich:

Für das Land Berlin (mit Ausnahme der ehem. West-Bezirke) und für das Land Brandenburg.

 

2.

Fachlich: Für alle Betriebe und Nebenbetriebe, die Mitglied des Fachverbandes Elektrotechnische Handwerke Berlin-Brandenburg, der Elektro-Innung Berlin, des Landesinnungsverbandes Metall Brandenburg und der Innung für Metall- und Kunststofftechnik sind.

 

3.

Persönlich: Für alle Auszubildenden (Lehrlinge), die in der Erstausbildung stehen. Auszubildender ist, wer aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildet wird.

Vergütung

Die Vergütung beträgt monatlich brutto:

Ausbildungsjahr Zone 1 Zone 2
  DM/Monat ab 1.9.95 DM/Monat ab 1.9.95
Im 1. Ausbildungsjahr DM 575,– DM 540,–
Im 2. Ausbildungsjahr DM 690,– DM 645,–
Im 3. Ausbildungsjahr DM 760,– DM 715,–
Im 4. Ausbildungsjahr DM 810,– DM 760,–

Die Ausbildungsvergütungen können mit einer Frist von zwei Monaten, erstmals zum 30.8.1996 schriftlich gekündigt werden.

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