Leitsatz

Tagesordnungspunkt "Neubestellung des Verwalters"

 

Normenkette

§ 26 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Nach Einladung sollte unter einem TOP "Neubestellung des Verwalters" Beschluss gefasst werden. Mehrheitlich wurde in der Versammlung ein neuer Verwalter bestellt. Der nicht in der Versammlung anwesende Kläger focht diesen Beschluss unter Hinweis darauf an, dass er nicht mit der Bestellung eines "neuen Verwalters" habe rechnen müssen. Auch habe er kein Angebot der neuen Verwaltung erhalten; ein solches sei ihm durch die Beklagten bewusst vorenthalten worden. Er sei davon ausgegangen, dass als einzige Kandidatin die bisherige Verwaltung zur Wahl stehen würde. Dem Beschluss ließe sich auch nicht entnehmen, welche Verwalterin bestellt worden sei, da im Beschluss keine Anschrift angegeben worden sei.
  2. Das Gericht erklärte diesen Beschluss wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 2 WEG für ungültig, da der Beschlussgegenstand in der Einladung zur Versammlung nicht hinreichend klar bezeichnet worden sei. Bei einem TOP "Neubestellung des Verwalters" dürften Eigentümer davon ausgehen, dass allein die bisherige Verwaltung erneut bestellt werden sollte; sie mussten nicht damit rechnen, dass weitere Verwalter zur Wahl gestellt werden; dies hätte einer gesonderten Ankündigung in der Einladung bedurft.
Anmerkung

Die Auslegung des Gerichts, dass unter einem TOP "Neubestellung des Verwalters" nur der bisher bestellte Verwalter gemeint sein kann, erscheint mir doch mehr als fraglich, zumal in solchen Fällen in der Regel von "Wiederbestellung" gesprochen wird. Eindeutig wäre die Auslegung im gerichtlich verstandenen Sinne dann, wenn dem "des" ein "bisherigen" zugefügt worden wäre. Ein nicht an der Versammlung teilnehmender Eigentümer hätte beim hier bezeichneten Punkt durchaus auch von der Neubestellung eines anderen Verwalters ausgehen können.

Meist handelt es sich gerade bei diesbezüglich beschlussanfechtenden Eigentümern um solche, die nicht einmal an einer Versammlung teilnehmen. Bei Teilnahme hätten sich auch behauptete Rügen mangelnder Informationen von selbst erledigt.

Ungeachtet des vom Gericht für ungültig erachteten Bestellungsbeschlusses der neuen Verwaltung, wurde der weiterhin gestellte Verpflichtungsantrag der Klägerseite gegen die Beklagten auf Bestellung eines Verwalters abgelehnt, da ja hier die Gemeinschaft über einen (neu bestellten) Verwalter verfügte, solange nicht der Bestellungsbeschluss durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt worden sei. Zum Zeitpunkt der klägerischen Antragstellung gab es jedenfalls noch keine rechtskräftige Entscheidung zum fraglichen Bestellungsbeschluss des neuen Verwalters.

 

Link zur Entscheidung

AG Bonn, Urteil vom 29.07.2011, 27 C 228/10Dittmann-KG/Bonn

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