Entscheidungsstichwort (Thema)

Einladeung WEG-Versammlung

 

Normenkette

WEG § 23 Abs. 2

 

Nachgehend

LG Köln (Aktenzeichen 29 S 174/11)

 

Tenor

Der unter TOP 6 der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.11.2010 gefasste Beschluss zur Verwalterbestellung der Fa. J1 E KG wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 33 % und die Klägerin zu 67 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht jeweils die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in C, die durch die J1 E KG verwaltet wird.

Mit Schreiben vom 22.10.2010 lud die bisherige Verwalterin, die H J-N GmbH, zu einer Wohnungseigentümerversammlung am 11.11.2010 ein. Hinsichtlich der in der Einladung angekündigten Tagesordnungspunkte wird auf die Einladung der Firma H J-N GmbH vom 22.10.2010 Bl. 9 f d.A. Bezug genommen.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.11.2010, an der die Klägerin nicht teilnahm, beschlossen die anwesenden Wohnungseigentümer unter TOP 6 einstimmig, die Bestellung der Fa. J1 E KG zur Verwalterin der WEG ab dem 01.01.2011 bis zum 31.12.2012. Unter TOP 7 baten die Wohnungseigentümer den Verwalter die Gartenpflegetätigkeit für das Jahr 2011 auf Grundlage eines vorliegenden Angebotes zu einem Pauschalpreis von 1.300,00 EUR an die Firma B T Garten und Landschaftsbau zu vergeben und zukünftig Eigentümerversammlungen möglichst erst am 19.30 Uhr zu terminieren. Hinsichtlich der Einzelheiten der gefassten Beschlüsse wird auf das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.11.2010, Bl. 13 f d.A. Bezug genommen.

Gegen diese Regelung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 30.11.2010 bei Gericht eingegangen und dem gerichtlich bestellten Ersatzzustellungsbevollmächtigten am 18.02.2011 zugestellten Anfechtungsklage.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Verwalterbestellung unter TOP 6 leide unter einem Einladungsmangel. In der Einladung der bisherigen Verwalterin sei die Rede von einer Neubestellung des Verwalters. Sie ist daher der Auffassung, dass sie mit einer Bestellung eines neuen Verwalters nicht habe rechnen müssen. Ferner rügt sie, dass ihr das Angebot der Fa. J1 E KG, auf das im Beschluss zu TOP 6 Bezug genommen werde, nicht vorlag. Die Klägerin behauptet, das besagte Angebot sei ihr durch die Beklagten bewusst vorenthalten worden. Die Klägerin sieht sich deshalb im Kernbereich ihrer Mitgliedsrechte in der Wohnungseigentümergemeinschaft verletzt. Aufgrund der Sachlage sei sie davon ausgegangen, dass die bisherige Verwalterin als einzige Kandidatin zur Wahl stehen würde. Die Klägerin rügt ferner, dass der gefasste Beschluss zu unbestimmt sei. Dem Beschluss ließe sich nicht entnehmen, welche Verwalterin bestellt worden sei, da in dem Beschluss keine Anschrift angegeben worden sei.

Bezüglich der Regelung zu TOP 7 der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.11.2010 hinsichtlich der Vergabe von Gartenpflegetätigkeiten für das Jahr 2011 ist die Klägerin der Auffassung, dass es sich hierbei um einen Beschluss handeln würde, auch wenn in dem Beschlusstext von einer Bitte die Rede sei. Ferner rügt sie, dass der in der Wohnungseigentümerversammlung angesprochene Punkt keinen Niederschlag in der Einladung zu der Wohnungseigentümerversammlung gefunden habe und deshalb die Beschlussfassung für sie völlig überraschend erfolgt sei. Ferner sei das Angebot, auf das in dem Beschluss Bezug genommen worden sei der Klägerin nicht bekannt. Sie rügt des Weiteren, dass das Beschlussergebnis nicht ordnungsgemäß festgestellt worden sei. Auch bezüglich der unter TOP 7 formulierten Bitte an den Verwalter, zukünftig Eigentümerversammlungen möglichst erst am 19.30 Uhr zu terminieren, ist die Klägerin ebenfalls der Auffassung, dass es sich hierbei um einen Beschluss handeln würde. Sie ist ferner der Auffassung, dass der Beschluss dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche, da die Versammlungszeit nach den Belangen aller Wohnungseigentümer festzulegen sei und nicht überraschend aufgrund der Bitten einiger Wohnungseigentümer. Des Weiteren wendet sie ein, dass das Beschlussergebnis nicht ordnungsgemäß verkündet worden sei.

Die Klägerin beantragt,

den unter TOP 6 der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.11.2010 gefassten Beschluss zur Verwalterbestellung der Fa. J1 E KG für ungültig zu erklären; die unter TOP 7 beschlossene Vergabe der Gartenpflege und die Uhrzeit zukünftiger Eigentümerversammlungen für ungültig zu erklären;

für die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Verwalter zu bestellten, mit dem Aufgabenkreis: Einberufung und Durchführung einer Eigentümerversammlung mit dem TOP „Neuwahl eines Verwalters – Verwalterbestellung und Abschluss eines Verwaltervertrage...

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