Leitsatz

Angebote von mehreren Verwaltern müssen im Grundsatz vor der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Bestellung eines neuen Verwalters, nicht aber vor der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters eingeholt werden.

 

Fakten:

Vorliegend wurde der Verwalter für die Dauer von fünf Jahren zum ersten Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaf bestellt. In dieser Eigenschaf blieb er auch nach Ablauf der ersten Amtsperiode tätig, weil alle Beteiligten die Notwendigkeit einer Neubestellung übersehen hatten. Dieses Versehen fiel in einem Rechtsstreit wegen der Anfechtung von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung auf. Daraufhin lud der Vorsitzende des Beirats zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung, in der der Verwalter erneut zum Verwalter bestellt wurde. Der Bestellungsbeschluss wurde angefochten - jedoch erfolglos.

Der Beschluss über die Wiederbestellung des Verwalters ist nicht zu beanstanden. Die Beschlussfassung über die Bestellung des bisherigen Verwalters setzt nicht voraus, dass Alternativangebote anderer Verwalter eingeholt und den Eigentümern vor der Eigentümerversammlung zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden. Die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter und deren Übersendung an die Wohnungseigentümer ist nur bei einer Neubestellung, nicht aber bei der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters erforderlich. Etwas anderes gilt nur, wenn sich seit der Erstbestellung des wieder zu bestellenden Verwalters der Sachverhalt verändert hat.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 01.04.2011, V ZR 96/10BGH, Urteil vom 1.4.2011 – V ZR 96/10

Fazit:

Auch bei einer Wiederbestellung sind also dann Vergleichsangebote einzuholen, wenn sich der Beurteilungssachverhalt verändert hat. Eine solche Veränderung liegt etwa vor, wenn die Verwaltung ihrer Aufgabe nicht mehr so effizient gerecht wird, wie dies bisher der Fall war, wenn sich das Verhältnis zwischen Verwaltung und Wohnungseigentümern aus anderen Gründen verschlechtert hat oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von der bisherigen Verwaltung angebotenen Leistungen von anderen Verwaltungsfirmen spürbar günstiger angeboten werden.

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