Ohne Erfolg! Grundsätzlich habe ein Wohnungseigentümer zwar einen Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunkts und Behandlung in der nächsten ordentlichen Versammlung, wenn sachliche Gründe vorlägen, den Gegenstand zu erörtern und zum Gegenstand der Abstimmung zu machen. Dieser Anspruch könne auch eingeklagt werden. Dieser Anspruch sei aber gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten, § 18 Abs. 1 WEG. Dies gelte auch dann, wenn sich die betreffende Vorschrift ihrem Wortlaut nach, wie im Fall, an ein konkretes Organ richte. Insoweit sei im Gesetz nämlich lediglich die interne Organzuständigkeit zur Erfüllung dieser Aufgabe geregelt worden. Im Übrigen stehe K der Anspruch aber auch nicht zu. Der Anspruch könne im Fall nicht geltend gemacht werden, weil die Ladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht mehr gewahrt werden und auf diese Frist auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden könne. § 18 WEG habe den Zweck, eine ordnungsmäßige Verwaltung sicherzustellen. Damit wäre es unvereinbar, wenn ein Miteigentümer über diesen Weg einen Beschluss herbeiführen könnte, der gegen § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG verstoße. Ein derartiger Beschluss wäre gesetzeswidrig und widerspräche folglich einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Daran ändere der Umstand, dass § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG nur eine Soll-Vorschrift sei, nichts. Auch die Nichteinhaltung dieser Soll-Vorschrift könne nämlich eine Anfechtbarkeit des Beschlusses hervorrufen, wenn der Verstoß für die Beschlussfassung ursächlich sei (Hinweis auf LG München I, Urteil v. 16.5.2011, 1 S 5166/11). Bei Einreichung des Antrags am 26.9.2022 sei die Frist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG bereits abgelaufen gewesen. Eine Verkürzung der Frist sei nicht gerechtfertigt. Eine solche Verkürzung würde einerseits eine besondere Dringlichkeit der Maßnahme erfordern, andererseits müsste ausgeschlossen werden, dass die Fristverkürzung die übrigen Wohnungseigentümer unzumutbar in der Ausübung ihrer Stimmrechte behindere. An beidem fehle es hier.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge