Das Wichtigste in Kürze:

1. Nach § 213 ist die Anberaumung des HV-Termins Sache des Vorsitzenden. Allein schon deshalb kann es grds. keinen Anspruch auf Terminsabsprache geben.
2. Die Terminsbestimmung liegt grds. im Ermessen des Vorsitzenden, der den Termin einerseits alsbald nach Eröffnung des Hauptverfahrens, andererseits aber auch so weit heraus anberaumen muss, dass alle Verfahrensbeteiligten ausreichend Zeit zur (Termins-)Vorbereitung haben.
3. Wird der Verteidiger zu einem HV-Termin geladen und besteht eine Kollision mit anderen Terminen des Verteidigers oder auch des Angeklagten, muss die Verlegung des Termins beantragt werden.
4. Wird der Terminsverlegungsantrag des Verteidigers abgelehnt, ist fraglich, ob dagegen Beschwerde nach § 304 eingelegt werden kann oder ob diese nach § 305 S. 1 ausgeschlossen ist.
5. Es empfiehlt sich, Terminsverlegungsanträge möglichst frühzeitig zu stellen.
 

Rdn 3071

 

Literaturhinweise:

Beukelmann, Beschleunigungsgebot versus freie Verteidigerwahl, NJW-Spezial 2007, 279

Fezer, Der Beschleunigungsgrundsatz als allgemeine Auslegungsmaxime im Strafverfahrensrecht, in: Festschrift für Gunter Widmaier, 2008, S. 177

Fromm, Terminsladung, Verhinderung und Verlegungsantrag im OWi-Verfahren, zfs 2014, 608

ders., Der auswärtige Gerichtstermin in Strafsachen, NJOZ 2014, 1761

ders., Beschränkung der Verteidigung durch das Auftreten eines "Ersatzverteidigers" im strafrechtlichen Großverfahren? Über die weiterreichenden Konsequenzen aus dem Urteil des BGH vom 20.6.2013 (2 StR 113/13), ZWG 2016, 221

ders., Prozessuale Besonderheiten im strafrechtlichen Großverfahren, StraFo 2017, 146

ders., Verteidigung zu COVID-19-Pandemiezeiten in Verkehrsbußgeldverfahren, DAR 2021, 51

Hillenbrand, Der Terminsverlegungsantrag im Strafverfahren, ZAP F. 22, S. 831

Grötzinger, Strafverteidigung in Zeiten der Pandemie, StV-S 2021, 28

Keller/Meyer-Mews, Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen während der Hauptverhandlung und nach dem Urteil, StraFo 2005, 353

Kropp, Zur Überprüfung von Terminsbestimmungen des Vorsitzenden in Strafsachen, NStZ 2004, 668

Landau, Die Ambivalenz des Beschleunigungsgebots, in: Festschrift für Winfried Hassemer, 2010, S. 1073

Meyer, Terminshoheit des Strafrichters? Zum Anspruch des Verteidigers auf Terminsverlegung (unter besonderer Beachtung des Straßenverkehrsrechts), DAR 2010, 421

E. Müller, Terminsanberaumung, Terminsverlegung und Strafverteidigung auf der Suche nach Maßstäben anhand der Kasuistik der veröffentlichten Rechtsprechung über 15 Jahre hinweg, in: Festschrift für Gunter Widmaier, 2008, S. 457

Neuhaus, Terminsbestimmung, Terminsverlegung und das Recht auf Beistand durch den Verteidiger des Vertrauens, StraFo 1998, 84

Piel, Beschleunigungsgebot und wirksame Verteidigung, in: Festschrift für Gunter Widmaier, 2008, S. 429

Rahlf, Verteidigerwahl und Beschleunigungsgebot, in: Festschrift für Gunter Widmaier, 2008, S. 447

Schmitt, Die überlange Verfahrensdauer und das Beschleunigungsgebot in Strafsachen, StraFo 2008, 313.

 

Rdn 3072

1.a) Nach § 213 ist die Anberaumung des HV-Termins Sache des Vorsitzenden. Dieser setzt Ort, Tag und Stunde der HV fest. Damit liegt die sog. Terminshoheit beim Vorsitzenden des zuständigen Gerichts (dazu für den Strafrichter Meyer DAR 2010, 421 und Hillenbrand ZAP F. 22, S. 831). Daran hat sich durch die Einführung eines Abstimmungsgesprächs in umfangreichen Verfahren in § 213 Abs. 2 nichts geändert (→ Abstimmungsgespräch in umfangreichen Verfahren, Teil A Rdn 323).

 

☆ Die Anberaumung einer HV mit verjährungsunterbrechender Wirkung liegt nur vor, wenn der Vorsitzende jedenfalls Tag und Stunde der vorgesehenen Verhandlung bestimmt (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2015, 385 für § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 OWiG).verjährungsunterbrechender Wirkung liegt nur vor, wenn der Vorsitzende jedenfalls Tag und Stunde der vorgesehenen Verhandlung bestimmt (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2015, 385 für § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 OWiG).

 

Rdn 3073

Sein Terminierungsverhalten ist nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob er die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten oder ob er sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (u.a. BGH, Beschl. v. 21.3.2018 – 1 StR 415/17, NJW 2018, 1698; OLG Dresden NJW 2004, 3196 m.w.N.; OLG Hamm StRR 2015, 265; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.5.2015 – 1 Ws 80/15; OLG Rostock, Beschl. v. 1.12.2016 – 20 Ws 245/16; LG Neubrandenburg NZV 2012, 47; s.a. die weit. Nachw. aus der Rspr. Teil T Rdn 3085; Burhoff, EV, Rn 4421). Das gilt nicht nur für die "erste" Terminsbestimmung, sondern auch für die Terminsverlegung, für die Aufhebung eines HV-Termins bzw. für den Fall der Nichtterminierung (OLG Braunschweig StraFo 1996, 59 m.w.N.; OLG Bamberg StraFo 1999, 237; OLG Rostock, a.a.O.).

 

Rdn 3074

b) Allein schon deshalb kann es nach überw. Meinung in der obergerichtlichen Rspr. grds. keinen Anspruch auf Terminsabsprache geben (BGH NStZ 2007, 163; StV 2007, 169; OLG Hamburg StV 1995, 11; OLG Oldenburg StV 1991, 152; s.a. Neuhaus StraFo 1998, 84 m.w.N.; Hille...

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