Das Wichtigste in Kürze:

1. In § 213 Abs. 2 ist jetzt in bestimmten Verfahren ein sog. Abstimmungsgespräch zum äußeren Ablauf der HV vorgesehen.
2. Voraussetzung für die Durchführung eines Abstimmungsgesprächs ist ein besonders umfangreiches Verfahren beim LG oder OLG, in dem die HV voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird.
3. Inhaltlich soll es in einem solchen Gespräch hat, um die frühzeitige Abstimmung, welche Vorstellungen das Gericht und die Verfahrensbeteiligten von der im Verfahren erforderlichen Beweisaufnahme haben, gehen.
4. § 213 Abs. 2 sieht keine (besondere) Form für die Abstimmungen vor.
5. Auf das Unterlassen eines Abstimmungsgesprächs kann die Revision nicht gestützt werden.
6. Eine besondere Terminsgebühr ist für die Teilnahme des Verteidigers an dem Termin in Nr. 4102 VV RVG nicht vorgesehen.
 

Rdn 323

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Effektiveres und praxistauglicheres Strafverfahren – Teil 2 Hauptverhandlung, ZAP F. 22, S. 907

ders., Kostenrechtliche Auswirkungen der Änderungen in der StPO 2017, RVGreport 2017, 402

s.a. die Hinw. bei → Ladung des Angeklagten, Teil L Rdn 2185

→ Terminsbestimmung/Terminsverlegung, Teil T Rdn 3070.

 

Rdn 324

1.a) § 213 legt die Terminbestimmung für die HV in das Ermessen des Vorsitzenden (→ Termins­bestimmung/Terminsverlegung, Teil T Rdn 3070). Der ist zwar nicht verpflichtet, die/seine Terminplanung für die HV vorab mit den Verfahrensbeteiligten abzustimmen. Jedoch ist in der Rspr. aus dem Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, die Verpflichtung des Gerichts abgeleitet worden, bei Planung der HV wenigstens ernsthaft zu versuchen, diesem Recht Geltung zu verschaffen, indem Terminwünsche des Verteidigers nicht ohne weiteres übergangen werden (dürfen) (zur Terminsanberaumung eingehend → Terminsbestimmung/Terminsverlegung, Teil T Rdn 3070; Burhoff, EV, Rn 4401 m.w.N. aus der Rspr.; u.a. BGH NJW 2008, 2451; 2018, 1698 m.w.N.; NStZ 2009, 650, NStZ-RR 2010, 312). Darüber hinaus geht der BGH davon aus, dass es insbesondere in Großverfahren regelmäßig angezeigt sei, mit den Verfahrensbeteiligten die HV-Termine abzustimmen (vgl. für Wirtschaftsstrafverfahren BGH NJW 2008, 2451). Findet der Versuch einer solchen Terminabsprache nicht statt, muss sich der Vorsitzende bei substantiierten Verlegungsanträgen eines sog. Anwalts des Vertrauens jedenfalls ernsthaft bemühen, dessen nachvollziehbaren Begehren im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten des Gerichts – und anderer Verfahrensbeteiligter – Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2018 – 1 StR 415/17, NJW 2018, 1698; NStZ-RR 2010, 312).

 

Rdn 325

b) An dieser Stelle gibt es in der Praxis häufig Streit. Dem soll durch die durch das "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" v. 17.8.2017 erfolgte Erweiterung des § 213 begegnet werden. In dessen Abs. 2 ist nämlich jetzt eine Regelung enthalten, die die Durchführung von Abstimmungen zum äußeren Ablauf besonders umfangreicher (erstinstanzlicher) HV mit voraussichtlich mehr als zehn Verhandlungstagen fördern (soll) (BT-Drucks. 18/11277, S. 32). Der Referentenentwurf hatte diese Regelung im Übrigen schon bei zu erwartenden "mehr als drei Verhandlungstagen" vorgesehen (vgl. Ref-E, S. 38).

 

☆ Vorgesehen sind nur Abstimmungen zum äußeren Ablauf der Hauptverhandlung . Durch diese frühzeitige Abstimmung des äußeren Ablaufs soll die effiziente Durchführung umfangreicher Strafverfahren gefördert werden. Das bedeutet, dass sich an der grundsätzlichen Terminshoheit des Vorsitzenden nichts geändert hat (→  Terminsbestimmung/Terminsverlegung , Teil T Rdn  3070 ). Das Abstimmungsgespräch soll aber vor der Terminsbestimmung durchgeführt werden.nur "Abstimmungen zum äußeren Ablauf der Hauptverhandlung". Durch diese frühzeitige Abstimmung des äußeren Ablaufs soll die effiziente Durchführung umfangreicher Strafverfahren gefördert werden. Das bedeutet, dass sich an der grundsätzlichen "Terminshoheit" des Vorsitzenden nichts geändert hat (→ Terminsbestimmung/Terminsverlegung, Teil T Rdn 3070). Das "Abstimmungsgespräch" soll aber "vor der Terminsbestimmung" durchgeführt werden.

 

Rdn 326

Möglich waren solche Abstimmungsgespräche zwar auch bereits nach der früheren Gesetzeslage, und zwar nach den §§ 202a, 212. Bei § 213 Abs. 2 handelt es sich nun zwar auch (nur)um eine Sollvorschrift. Die ausdrückliche Regelung in der StPO hat jetzt aber zur Folge, dass die Abstimmungen in umfangreichen Verfahren vor dem LG- oder OLG mit voraussichtlich mehr als zehn Verhandlungstagen grds. vorzunehmen sind. Davon geht auch die Gesetzesbegründung aus (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 32). Sie geht allerdings auch davon aus, dass der Vorsitzende aus gewichtigen Gründen im Einzelfall von einem Abstimmungsgespräch absehen kann (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 32). Das wird z.B. der Fall sein, wenn der Angeklagte und/oder der Verteidiger auf die Durchführung eines solchen Gesprächs verzichtet haben.

 

Rdn 327

2.a) Voraussetzung für die D...

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