Das Wichtigste in Kürze:

1. Der HV-Termin wird gem. § 213 vom Vorsitzenden des zuständigen Gerichts bestimmt. Dieser setzt Ort, Tag und Stunde der HV fest.
2. Der Verteidiger hat zwar keinen Anspruch darauf, dass der Vorsitzende vor der Terminsbestimmung mit ihm Rücksprache nimmt und den Termin mit ihm abspricht, zunehmend wird jedoch das Gericht für verpflichtet ansehen, sich ernsthaft um eine Terminsabstimmung mit der Verteidigung zu bemühen.
3. Wird das Verfahren (längere Zeit) nicht terminiert bzw. ein bereits anberaumter HV-Termin aufgehoben, stellt sich für den Verteidiger die Frage, ob er dagegen Rechtsmittel einlegen kann.
 

Rdn 4402

 

Literaturhinweise:

Fezer, Der Beschleunigungsgrundsatz als allgemeine Auslegungsmaxime im Strafverfahrensrecht, in: Festschrift für Gunter Widmaier, 2008, S. 177

Fromm, Terminsladung, Verhinderung und Verlegungsantrag im OWi-Verfahren, zfs 2014, 608

ders., Der auswärtige Gerichtstermin in Strafsachen, NJOZ 2014, 1761

ders., Beschränkung der Verteidigung durch das Auftreten eines "Ersatzverteidigers" im strafrechtlichen Großverfahren? Über die weiterreichenden Konsequenzen aus dem Urteil des BGH vom 20.6.2013 (2 StR 113/13), ZWG 2016, 221

ders., Prozessuale Besonderheiten im strafrechtlichen Großverfahren, StraFo 2017, 146

ders., Verteidigung zu COVID-19-Pandemiezeiten in Verkehrsbußgeldverfahren, DAR 2021, 51

Hillenbrand, Der Terminsverlegungsantrag im Strafverfahren, ZAP f. 22, S. 831

Grötzinger, Strafverteidigung in Zeiten der Pandemie, StV-S 2021, 28

Kropp, Zur Überprüfung von Terminsbestimmungen des Vorsitzenden in Strafsachen, NStZ 2004, 668

Krumm, Terminierung, Verhinderung und Terminsverlegung, StV 2012, 177

Landau, Die Ambivalenz des Beschleunigungsgebots, in: Festschrift für Winfried Hassemer, 2010, S. 1073

Meyer, Terminshoheit des Strafrichters? Zum Anspruch des Verteidigers auf Terminsverlegung (unter besonderer Beachtung des Straßenverkehrsrechts), DAR 2010, 421

E. Müller, Terminsanberaumung, Terminsverlegung und Strafverteidigung. Auf der Suche nach Maßstäben anhand der Kasuistik der veröffentlichten Rechtsprechung über 15 Jahre hinweg, in: Festschrift für Gunter Widmaier, 2008, S. 457

Neuhaus, Terminsbestimmung, Terminsverlegung und das Recht auf Beistand durch den Verteidiger des Vertrauens, StraFo 1998, 84

Piel, Beschleunigungsgebot und wirksame Verteidigung, in: Festschrift für Gunter Widmaier, 2008, S. 429

Rahlf, Verteidigerwahl und Beschleunigungsgebot, in: Festschrift für Gunter Widmaier, 2008, S. 447.

 

Rdn 4403

1.a) Der HV-Termin wird gem. § 213 vom Vorsitzenden des zuständigen Gerichts bestimmt. Dieser setzt Ort, Tag und Stunde der HV fest.

 

☆ Die Anberaumung einer HV mit verjährungsunterbrechender Wirkung liegt nur vor, wenn der Vorsitzende jedenfalls Tag und Stunde der vorgesehenen Verhandlung bestimmt (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2015, 385 für § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 OWiG).verjährungsunterbrechender Wirkung liegt nur vor, wenn der Vorsitzende jedenfalls Tag und Stunde der vorgesehenen Verhandlung bestimmt (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2015, 385 für § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 OWiG).

 

Rdn 4404

Damit liegt die sog. Terminshoheit beim Vorsitzenden des zuständigen Gerichts (dazu für den Strafrichter Meyer DAR 2010, 421; Hillenbrand ZAP F. 22, S. 831 ff.). Daran hat sich durch die Einführung des sog. Abstimmungsgesprächs in § 213 Abs. 2 durch das "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" v. 17.8.2017 nichts geändert. Das Terminierungsverhalten des Vorsitzenden ist nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob er die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten oder ob er sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (u.a. BGH, Beschl. v. 21.3.2018 – 1 StR 415/17, NJW 2018, 1698; OLG Dresden NJW 2004, 3196 m.w.N.; OLG Hamm StRR 2015, 265; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.5.2015 – 1 Ws 80/15; OLG Rostock, Beschl. v. 1.12.2016 – 20 Ws 245/16; LG Neubrandenburg NZV 2012, 47; s.a. die weit. Nachw. aus der Rspr. → Terminsverlegung, Teil T Rdn 4421). Das gilt nicht nur für die "erste" Terminsbestimmung, sondern auch für die → Terminsverlegung, Teil T Rdn 4411, für die Aufhebung eines HV-Termins bzw. für den Fall der Nichtterminierung (OLG Braunschweig StraFo 1996, 59 m.w.N.; OLG Bamberg StraFo 1999, 237; OLG Rostock, a.a.O.).

 

☆ Hat die Strafkammer nicht im → Eröffnungsverfahren , Teil E Rdn  2356 , bei Erlass des → Eröffnungsbeschlusses , Teil E Rdn  2332 , über die Frage entschieden, ob in der HV in Zweier - oder Dreier-Besetzung verhandelt wird, muss das nach §§ 76 Abs. 2 S. 2 bzw. § 33b Abs. 2 S. 2 JGG spätestens bei der Anberaumung des Termins zur HV geschehen (→ Reduzierte Besetzung der großen Strafkammer/Jugendkammer , Teil R Rdn  3982 ).Eröffnungsverfahren, Teil E Rdn 2356, bei Erlass des → Eröffnungsbeschlusses, Teil E Rdn 2332, über die Frage entschieden, ob in der HV in Zweier- oder Dreier-Besetzung verhandelt wird, muss das nach §§ 76 Abs. 2 S. 2 bzw. § 33b Abs. 2 S. 2 JGG spätestens bei der Anberaumung des Termins zur HV geschehen (→ ...

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