Leitsatz

Das erstinstanzliche Gericht hatte in seiner Teilabhilfeentscheidung den Wert für die Ehescheidung auf insgesamt 19.645,00 EUR festgesetzt und hierbei das von den Eheleuten in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen i.H.v. 8.217,00 EUR sowie das Vermögen der Eheleute mit einem bestimmten Anteil, gekürzt um ein Drittel wegen des geringen Umfangs des Verfahrens, berücksichtigt.

Hiergegen wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin und wandte ein, dass das Vermögen beider Eheleute mit einem Betrag von netto 1.000.000,00 EUR in Ansatz zu bringen und hiervon ein Prozentanteil von 10 % bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen sei. Den bei beiden Eheleuten berücksichtigten Freibetrag von 20.000,00 EUR griff er nicht an.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das KG hat den Streitwert in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses auf 55.000,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen worden.

Das KG war der Auffassung, das AG habe den Streitwert zu niedrig festgesetzt. Das BVerfG habe im Übrigen in Verfahren um die Festsetzung des Wertes für eine Ehescheidung bereits mehrfach entschieden, dass durch eine zu geringe Wertfestsetzung auch ein Rechtsanwalt in seinen Rechten aus Art. 12 GG betroffen sein könne, da die Festsetzung auch für seine Vergütung maßgeblich sei.

Die Streitwertfestsetzung für eine Ehesache sei in dem Beschwerdeverfahren darauf zu überprüfen, ob sie im Gesamtergebnis den in § 48 GKG genannten Bemessungsfaktoren in angemessener Weise Rechnung trage. Soweit dabei der Umfang der Sache zu beurteilen sei, komme es nur auf denjenigen des gerichtlichen Verfahrens und nicht auf den vor- oder außergerichtlichen Aufwand der beteiligten Rechtsanwälte an. Anzahl und Umfang der Folgesachen beeinflussten den Wert der Ehesache nicht. Gemäß § 48 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 GKG sei der Streitwert für die Ehescheidung zunächst nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Eheleute zu bemessen und im Übrigen bei entsprechenden Vermögensverhältnissen der Parteien ggf. zu erhöhen. Maßgebend seien allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens. Spätere Einkommensveränderungen seien nach § 40 GKG unbeachtlich.

Das AG habe bereits das bei Antragseingang vorhandene Vermögen der Parteien zu gering bewertet. Aus der von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eingereichten Aufstellung des Vermögens des Antragsgegners ergebe sich ein Aktivvermögen des Antragsgegners von insgesamt 1.395.310,41 EUR.

Nach Abzug der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten verbleibe ein Nettovermögen des Antragsgegners von 598.754,61 EUR. Zu addieren sei das unstreitige Nettovermögen der Antragstellerin von 24.447,61 EUR. Hieraus ergebe sich ein beiderseitiges Vermögen von insgesamt 623.202,21 EUR.

Hiervon sei entsprechend der übereinstimmenden Handhabung fast aller OLG für jeden der Eheleute ein Freibetrag in Abzug zu bringen, den das KG nach Abwägung aller Umstände im Einklang mit dem OLG Dresden (vgl. hierzu OLG Dresden in FamRZ 2006, 1053 m.w.N.) mit mindestens 30.000,00 EUR für jeden der Ehegatten in Ansatz brachte. Es verbleibe ein Vermögen von 563.202,21 EUR. Hiervon sei im Grundsatz bei Privatvermögen ein Betrag von 10 % des gesamten Vermögenswertes bei der Streitwertfestsetzung der Ehesache als angemessen zu berücksichtigen, ohne dass nochmals gesondert zwischen einzelnen Vermögensarten zu unterscheiden sei.

Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse auf der Basis dreier Monatsnettoeinkommen i.H.v. unstreitig 8.217,00 EUR sowie das aufseiten des Antragsgegners noch zu berücksichtigen Wohnwertes für 3 Monate für das Wohnen in einer eigenen Eigentumswohnung i.H.v. 1.500,00 EUR ergebe sich ein zu berücksichtigender Gesamtbetrag von 66.037,22 EUR. Die Berücksichtigung eines Wohnwertes für die von dem Antragsgegner selbst genutzt Eigentumswohnung sei angemessen, weil der Antragsgegner entsprechende Aufwendungen für eine Mietwohnung erspare.

Der rein rechnerisch ermittelte Wert i.H.v. 56.320,22 EUR, der allein auf der Basis der Vermögensverhältnisse beruhe, war nach Auffassung des KG im Hinblick auf Umfang und Bedeutung der Sache herabzusetzen. Die Parteien seien immerhin 43 Jahre miteinander verheiratet gewesen. Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass sie bereits seit 1990 getrennt gelebt hätten. Gleichwohl sei das vorliegende Ehescheidungsverfahren von nahezu unterdurchschnittlichem Aufwand geprägt. Die jeweils gewechselten Schriftsätze umfassten ohne Rubrum stets weniger als eine Seite und enthielten im Wesentlichen den Austausch der Statusdaten.

Dies rechtfertige einen Abschlag von mindestens 20 % von dem rechnerisch ermittelten Streitwert, und zwar nur von dem sich nach den Vermögensverhältnissen zu bildenden Streitwert, während im Übrigen allein wegen einer einverständlichen Scheidung von den maßgeblichen Einkommensverhältnissen grundsätzlich keine Abschläge vorzunehmen seien (vgl. hierzu OLG Brandenburg, FamRZ...

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