Leitsatz

Wird ein Beschluss über die Genehmigung einer Abrechnung angefochten, so richtet sich der Streitwert danach, ob die Klage inhaltlich den Beschluss in seiner Gesamtheit angreift oder lediglich in Teilaspekten. Soweit hiernach etwa allein die ordnungsmäßige Verteilung der Kosten im Streit steht, ist das nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Interesse der Parteien an der Entscheidung nicht schematisch anhand des Gesamtvolumens der Abrechnung zu bestimmen, sondern im Einzelnen durch konkrete Berechnung zu ermitteln. Diese Grundsätze gelten auch für Beschlüsse über die Genehmigung von Wirtschaftsplänen und Sonderumlagen.

 

Normenkette

§ 49a GKG

 

Das Problem

  1. Die Wohnungseigentümer K1 und K2 gehen gegen den Beschluss vor, mit dem die Abrechnung 2013 genehmigt wird, gegen den Beschluss, mit dem der Wirtschaftsplan 2015 genehmigt wird, sowie gegen eine Sonderumlage. Sie rügen, dass sie jeweils an den Kosten beteiligt werden, obwohl sie nach der Gemeinschaftsordnung für ihr Sondereigentum, das im Dachgeschoss liegt, bis zum Beginn der Ausbauarbeiten nicht an den gemeinschaftlichen Kosten und Lasten teilnehmen sollen.
  2. Das Landgericht setzt den Wert für das Verfahren erster und zweiter Instanz jeweils auf insgesamt 35.396,83 EUR fest. Dabei misst es dem Begehren der Klägerinnen hinsichtlich der Abrechnungen 2013 einen Wert von 15.231,68 EUR (gemäß § 49a GKG 50 % der in der Abrechnung ausgewiesenen Gesamtkosten) und hinsichtlich des Wirtschaftsplans einen Wert von 15.165,15 EUR zu (das 5-Fache der jeweiligen addierten Einzelinteressen der Klägerinnen am Wirtschaftsplan) und hinsichtlich der Beteiligung an der Sonderumlage 5.000 EUR (50 % des Werts der Sonderumlage).
  3. Gegen diesen Beschluss beschweren sich die Klägerinnen. Sie meinen, hinsichtlich des Streitwerts sei bei der Anfechtung von Abrechnungen und Wirtschaftsplänen lediglich von 25 % der jeweils ausgewiesenen Gesamtkosten auszugehen. Erst hiervon sei dann ein Abschlag gemäß § 49a GKG zu nehmen.
 

Die Entscheidung

  1. Die Beschwerde hat Erfolg. Nach zutreffender Würdigung sei der Streitwert in Abweichung zu dem landgerichtlichen Beschluss lediglich auf insgesamt 7.519,59 EUR festzusetzen. Hierbei seien in Bezug auf den angefochtenen Beschluss zur Genehmigung der Abrechnungen 3.378,25 EUR, in Bezug auf die Anfechtung des Beschlusses zur Genehmigung des Wirtschaftsplans 3.033,03 EUR und in Bezug auf die Anfechtung des Beschlusses zur Genehmigung der Beteiligung an der Sonderumlage 1.108,31 EUR zu berücksichtigten.
  2. Sowohl das LG als auch die Beschwerdeführerinnen gingen zutreffend davon aus, dass die Bestimmung des Streitwerts für alle hier angefochtenen Beschlüsse nach Maßgabe des § 49a GKG zu erfolgen habe. Hiernach sei der Streitwert auf 50 % des "Interesses der Parteien an der Entscheidung" festzusetzen, wobei der sich hieraus ergebende Wert weder das Einzelinteresse der klagenden Partei unterschreiten (Mindeststreitwert) noch das 5-Fache des vorgenannten Einzelinteresses überschreiten dürfe (Höchststreitwert), § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG. Eine weitere – hier nicht maßgebliche – Deckelung erfahre der Streitwert zudem durch den Verkehrswert des betroffenen Wohnungseigentums der klagenden Partei (§ 49a Abs. 1 Satz 3 GKG).
  3. Was unter dem Begriff der "Interessen der Parteien" oder auch dem Gesamtinteresse zu verstehen sei, werde in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert. Soweit ersichtlich werde ganz überwiegend auf den Nennwert der jeweils angegriffenen Gesamtabrechnung bzw. der darin ausgewiesenen Gesamtkosten abgestellt. Davon ausgehend werde sodann vertreten, dass das Gesamtinteresse nach der vollen Höhe dieses Nennwerts zu bestimmen sei (so etwa KG v. 10.9.2013, 4 W 40/13 und OLG Bamberg v. 29.7.2010, 3 W 94/10). Andere seien der Ansicht, dass es nicht unberücksichtigt bleiben könne, wenn die Parteien regelmäßig nicht über die Kosten als solche, sondern lediglich über deren Verteilung oder Teile hiervon stritten (Hinweis auf Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Auflage 2014, § 49a GKG Rn. 16).
  4. Dem könne der Senat allerdings schon insoweit nicht folgen, als dass es bereits im Ausgangspunkt nicht generell auf die Gesamtkosten der angegriffenen Abrechnung oder des angegriffenen Wirtschaftsplans ankommen könne. Denn maßgeblich seien nach dem Wortlaut des § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG die "Interessen der Parteien an der Entscheidung". Dem entspreche es nicht, wollte man in Fällen, in denen lediglich bestimmte Aspekte einer Abrechnung, insbesondere die Frage der Verteilung der jeweiligen Kostenpositionen im Streit stehe, das Gesamtinteresse auf die Gesamtkosten der Abrechnung ausdehnen, weil diese als solche gerade nicht infrage gestellt werden. Insoweit erachte der Senat die der Rechtsprechung und der Literatur gegen eine vollständige Berücksichtigung der Gesamtkosten hervorgebrachten Argumente (Hinweis auf Elzer/Hügel, WEG, 1. Auflage 2015, Vor §§ 43 ff. Rn. 91 und Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Auflage 2014, § 49a GKG Rn. 16) als beachtlich und schließe sich diesen an. Dab...

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