Verfahrensgang

LG Bamberg (Beschluss vom 25.05.2010; Aktenzeichen 1 T 12/09 WEG)

AG Bayreuth (Entscheidung vom 02.03.2009; Aktenzeichen 5 C 16/08)

 

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1-5 wird der Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 25.05.2010 abgeändert.

2. Die Beschwerde der Beklagten vom 08.06.2009 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 02.03.2009 wird zurückgewiesen.

3. Die weitere Beschwerde der Beklagten vom 25.06.2010 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Bamberg vom 25.05.2010 wird zurückgewiesen.

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Kläger zu 1-5, Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, haben mit ihrer beim Amtsgericht Bayreuth gegen die übrigen Miteigentümer erhobenen Klage begehrt, vier in der Eigentümerversammlung vom 20.12.2007 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.

Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 02.03.2009 teilweise stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben (Bl. 217-237 d.A.).

Mit Beschluss vom 02.03.2009 hat das Amtsgericht Bayreuth den Streitwert auf 143.971,46 Euro festgesetzt (Bl. 214-216 d.A.). Hierbei hat es sich auf § 49 a GKG gestützt und ausgeführt, maßgeblich für das in § 49 a GKG angeführte Interesse sei jeweils die Höhe des Abrechnungssaldos, über die die Beschlussfassung erfolgt sei, deren Ungültigkeitsfeststellung begehrt werde. Soweit die Feststellung der Ungültigkeit des Beschlusses über die Betriebskostenabrechnung 2006 begehrt werde, sei deshalb ein Betrag von 143.529,53 Euro anzusetzen, hinsichtlich des gefassten Beschlusses über den Wirtschaftsplan 2007 ein Betrag von 138.507 Euro und bezüglich des Beschlusses über die Betriebskostenabrechnung der Tiefgarage ein Betrag von 5.906,39 Euro. Soweit der Beschluss über die Entlastung des Verwalters für ungültig erklärt werden solle, komme diesem Antrag kein eigener Streitwert zu.

Das nach § 49 a GKG zugrunde zu legende rechnerische Gesamtinteresse belaufe sich somit auf insgesamt 287.942,92 Euro. Da nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG der Streitwert auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen sei, betrage der Streitwert somit 143.971,46 Euro (Bl. 215-216 d.A.).

Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Beklagte am 08.06.2009 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 28.794,29 festzusetzen (Bl. 265-266 d.A.). Sie ist der Auffassung, dass das nach § 49 a GKG zugrunde zu legende rechnerische Gesamtinteresse nur einen Bruchteil des Saldos der jeweils angefochtenen Abrechnung betrage, wenn wie vorliegend nicht die volle Höhe der Gesamtabrechnung im Streit stehe. Insoweit habe sich auch durch die Einführung des § 49 a GKG am Ausgangspunkt im Vergleich zur früher in § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG a.F. enthaltenen Regelung nichts geändert. Die hierzu ergangene Rechtsprechung könne weiterhin herangezogen werden. Vorliegend sei das rechnerische Gesamtinteresse der Kläger mit 10% der den angefochtenen Beschlüssen zugrunde liegenden Abrechnungssalden (287.942,92 Euro) zu bewerten, somit mit 28.749,29 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdebegründung (Bl. 265-266 d.A.) Bezug genommen.

Die Kläger zu 1-5 haben beantragt, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 74.717,96 Euro festzusetzen (Bl. 267 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 16.07.2009 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1-5 aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG zum Ausdruck gebracht, dass die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts zutreffend sei (Bl. 275-276 d.A.).

Das Amtsgericht Bayreuth hat der Streitwertbeschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 13.10.2009 (Bl. 286-288 d.A.) nicht abgeholfen.

Mit Beschluss vom 25.05.2010, gegen den die weitere Beschwerde zugelassen wurde, hat die zuständige Beschwerdekammer für Wohnungseigentumssachen des Landgerichts Bamberg den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 02.03.2009 abgeändert und den Streitwert auf 83.150,63 Euro festgesetzt (Bl. 325-329 d.A.). Eine Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Beklagten ist nicht ausdrücklich erfolgt.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Interesse aller Beteiligten an der Ungültigkeitserklärung der einzelnen Beschlüsse nicht mit dem Nennbetrag der diesen Beschlüssen zugrunde liegenden Abrechnungen gleichzusetzen sei, sondern nur einen Bruchteil hiervon - nämlich 30 % - betrage, da der Streit im Wesentlichen um die Anwendung des Verteilungsschlüssels gegangen sei. Der sich so zu ermittelnde Betrag sei dann nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG zu halbieren. Da der auf diese Weise errechnete Betrag von 44.382,42 Euro den Mindestwert nach § 49 a Abs. 1 Satz 2 GKG unterschreite, der sich auf 83.150,63 Euro belaufe, da dies der Betrag sei, den die Kläger zu 1-5 insgesamt nach den den angefochtenen Beschlüssen zugrunde liegenden Abrechnungen zu tragen hätten, sei der Streitwert in dieser Höhe...

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