Leitsatz (amtlich)

Wird ein Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung angefochten, so richtet sicher der Streitwert der Klage danach, ob die Klage inhaltlich den Beschluss in seiner Gesamtheit angreift oder lediglich in Teilaspekten.

Soweit hiernach etwa allein die ordnungsgemäße Verteilung der Kosten im Streit steht, ist das nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Interesse der Parteien an der Entscheidung nicht schematisch anhand des Gesamtvolumens der Abrechnung zu bestimmen, sondern im Einzelnen durch konkrete Berechnung zu ermitteln.

Diese Grundsätze gelten auch für Beschlüsse über die Genehmigung von Wirtschaftsplänen und Sonderumlagen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 22.04.2016; Aktenzeichen 55 S 276/14 WEG)

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 7 C 229/14 WEG)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerinnen zu 1.) bis 3.) wird der Beschluss der Zivilkammer 55 des LG Berlin - 55 S 276/14 - vom 22.4.2016 geändert:

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 7.519,59 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beteiligten bilden die im Rubrum bezeichenete WEG. Die Klägerrinnen sind bzw. waren Eigentümerinnen der im umgebauten Dachgeschoss gelegenenen Einheiten Nr. 11, Nr. 12 und Nr. 27. Diese sollten nach § 8 Abs. 5 der Teilungserklärung für die Zeit bis zum Beginn der Ausbauarbeiten nicht an den gemeinschaftlichen Kosten und Lasten teilnehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte sich die Kostenbeteiligung aller Miteigentümer nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zueinander richten, ohne dass die Miteigentumsanteile der vorgenannten Eigentumseinheiten einbezogen werden. Vor diesem Hintergrund haben die Kläger u.a. die für das Jahr 2013 beschlossene Jahresabrechnung und den weiterhin für 2015 beschlossenen Wirtschaftsplan angefochten, mit denen sie an den entsprechenden Kosten beteiligt wurden bzw. werden sollten.

Durch Beschluss vom 22.4.2015 (Bl. 167 ff. d.A.) hat die Zivilkammer 55 des LG den Wert für das Verfahren erster und zweiter Instanz jeweils auf insgesamt 35.396,83 EUR festgesetzt. Dabei hat es dem Begehren der Klägerinnen hinsichtlich der beschlossenen Jahresabrechnungen für 2013 einen Wert von 15.231,68 EUR (gemäß § 49a GKG 50 % der in der Jahresabrechnung für 2013 ausgewiesenen Gesamtkosten), hinsichtlich des beschlossenen Wirtschaftsplanes für 2015 einen Wert von 15.165,15 EUR (das Fünfache der jeweiligen addierten Einzelinteressen der Klägerinnen am Wirtschaftsplan) und hinsichtlich der Beteilgung an der Sonderumlage 5.000,- EUR (50 % des Wertes der Sonderumlage) beigemessen.

Gegen diesen Beschluss haben die Klägerinnen mit am 4.5.2016 eingegangenem Schriftsatz vom 2.5.2016 Beschwerde eingelegt. Sie meinen, dass hinsichtlich des Streitwertes bei der Anfechtung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen nicht von deren Gesamtvolumen auszugehen sei, sondern lediglich von 25 % der jeweils ausgewiesenen Gesamtkosten. Erst hiervon sei dann der auch vom LG berücksichtigte Abschlag gemäß § 49a GKG zu nehmen.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat insbesondere unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 4. Zivilsenates des Kammergerichts die Ansicht vertreten, dass das Gesamtinteresse nach Maßgabe der Gesamtkosten zu bemessen sei, wobei sich mit Ausnahme des nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG gesetzlich normierten Abschlages keine weiteren Abschläge rechtfertigen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen ist zulässig und auch begründet.

1. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Zuständigkeit des Kammergerichts als Beschwerdegericht folgt aus §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 ABs. 3 Satz 2 GKG. Maßgeblich hiernach ist nicht das nächst höhere Gericht der Hauptsache, sondern allein das im Gerichtsaufbau nächst höhere Gericht (vgl. KG, Beschluss vom 10.09.2013 - 4 W 10/13; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer, GKG, 3. Auflage (2014), § 66 GKG, Rn. 55, jeweils m.w.N.).

2. Die Beschwerde hat zudem in der Sache Erfolg, weil der Streitwert nach zutreffender Würdigung in Abweichung zu dem langerichtlichen Beschluss lediglich auf insgesamt 7.519,59 EUR festzusetzen ist. Hierbei sind in Bezug auf den angefochtenen Beschluss zur Genehmigung der Jahrensabrechnungen 3.378,25 EUR, in Bezug auf die Anfechtung des Beschlusses zur Genehmigung des Wirtschaftsplanes 3.033,03 EUR und in Bezug auf die Anfechtung des Beschlusses zur Genehmigung der Beteiligung an der Sonderumlage 1.108,31 EUR zu berücksichtigten. Im Einzelnen:

a) Sowohl das LG als auch die Beschwerdeführerinnen gehen zutreffend davon aus, dass die Bestimmung des Streitwertes für alle hier angefochtenen Beschlüsse vom 19.6.2014 nach Maßgabe des § 49a GKG zu erfolgen hat. Hiernach ist der Streitwert auf 50 % des "Interesses der Parteien an der Entscheidung" festzusetzen, wobei der sich hieraus ergebende W...

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