Leitsatz

In einem nach alten Recht ergangenen Beschluss des OLG Naumburg ging es um den Streitwert einer Stufenklage, die nicht in die Leistungsstufe übergeleitet worden war und sich bereits in der Auskunftsstufe erledigt hatte.

Das AG hatte den Streitwert für das Stufenverfahren auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Der dagegen eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat den angefochtenen Beschluss abgeändert und den Streitwert für das Verfahren auf 2.465,00 EUR festgesetzt.

Bei einer Stufenklage nach altem Recht richte sich der für die Kosten maßgebliche Streitwert nach § 44 GKG (a.F.) stets nach dem höheren Wert. Dabei sei der höhere Anspruch regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - der Wert des Zahlungsantrages in der Leistungsstufe. Der Wert des Auskunftsanspruchs beliefe sich allenfalls auf bis zu 600,00 EUR, während der Wert des Anspruchs auf Zahlung von Unterhalt mit 7.056,00 EUR weit höher liege. Letzterer berechne sich gemäß § 42 Abs. 1 und Abs. 5 GKG nach dem Jahresbetrag des monatlich eingeforderten Betrages ab Einreichung der Klage bzw. des Prozesskostenhilfeantrages.

Dabei sei für die Streitwertfestsetzung unerheblich, dass das Verfahren nicht in die Leistungsstufe übergeleitet worden sei, sondern sich bereits in der Auskunftsstufe erledigt habe. Der Kläger habe vorgetragen, der Beklagte habe nach dem Urteilstitel vom 20.3.2003 137,9 % des Regelbetrages zu zahlen (185,00 EUR Zahlbetrag bei Anrechnung von 33,00 EUR anteiligem Kindergeld). Der Beklagte 183,00 EUR.

Außergerichtlich hat er mit Schreiben 270,00 EUR, also 87,00 EUR mehr verlangt als gezahlt und 85,00 EUR mehr als nach dem Titel geschuldet, und zwar rückwirkend ab August 2006.

Der Wert der Leistungsstufe ergebe mithin 85,00 EUR × 12 = 1.020,00 EUR + 17 × 85 = 1.445,00 EUR (Rückstandsbetrag) und damit insgesamt 2.465,00 EUR.

Auf diesen Betrag sei der Streitwert festzusetzen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.12.2009, 3 WF 267/09

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