Leitsatz

Das erstinstanzliche Gericht hatte in einem Stufenverfahren wegen Auskunft und Unterhalt den Streitwert auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Das Verfahren war nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens in der ersten Stufe nicht weiter betrieben worden.

Gegen den Streitwertbeschluss legte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Beschwerde ein und verfolgte das Ziel der Festsetzung eines höheren Streitwertes von mindestens 3.000,00 EUR.

Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies zunächst darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Stufenklage nach altem Recht handele. Danach richte sich der für die Kosten maßgebliche Streitwert nach § 44 GKG a.F. stets nach dem höheren Wert.

Bei der Hauptsacheklage handele es sich um eine Stufenklage, mit der die Klägerin zunächst Auskunft und nach Auskunftserteilung Zahlung eines noch zu beziffernden Unterhalts begehre. Der Wert des Auskunftsanspruchs belaufe sich allenfalls auf bis zu 600,00 EUR, während der Wert des Anspruchs auf Zahlung von Unterhalt mit 7.056,00 EUR weitaus höher liege. Zwar habe die Klägerin keinen bezifferten Klageantrag gestellt, da sich das Verfahren bereits in der Auskunftsstufe erledigt habe. In dem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben und in der Klageschrift vom selben Tage habe sie ihren monatlichen Unterhaltsanspruch allerdings mit 588,00 EUR berechnet. Dieser Betrag sei für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich maßgebend.

Anhaltspunkte für die Prüfung des Wertes der Leistungsstufe ergeben sich aus dem Verfahren selbst. Der Kläger habe vorgetragen, der Beklagte zahle 183,00 EUR. Außergerichtlich seien 87,00 EUR mehr verlangt worden als nach dem letzten Titel geschuldet, und zwar rückwirkend ab August 2006.

Der Wert der Leistungsstufe errechne sich unter Berücksichtigung dieser Kriterien auf insgesamt 2.465,00 EUR.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 04.12.2009, 3 WF 267/09

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