(1) 1Umstufung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche Straße bei Änderung ihrer Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straßengruppe zugeordnet wird (Aufstufung, Abstufung). 2Die Umstufung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen.

 

(2) Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe (§ 3) umzustufen.

 

(3) 1Sind die beteiligten Träger der Straßenbaulast über die Umstufung einer Straße einig, so hat der neue Träger der Straßenbaulast die Absicht der Umstufung der für ihn zuständigen Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Erhebt diese innerhalb eines Monats nach Anzeige keine Einwendungen, so verfügt der neue Träger der Straßenbaulast die Umstufung. 3§ 6 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. 4Kommt keine Einigung über die Umstufung zustande, so entscheidet die oberste Straßenbaubehörde. 5Diese hat zuvor die Träger der Straßenbaulast und gegebenenfalls die für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu hören.

 

(4) 1Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden. 2Im Einvernehmen mit dem neuen Träger der Straßenbaulast kann ein anderer Zeitpunkt für das Wirksamwerden bestimmt werden.

 

(5) 1§ 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. 2Die Umstufung wird mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam.

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