(1) 1Die Widmung ist die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. 2Sie ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und wird frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

 

(2) 1Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt der Träger der Straßenbaulast, für Landesstraßen die Straßenbaubehörde des Landes. Soll ein anderer als eine Gebietskörperschaft Träger der Straßenbaulast werden, so verfügt die Straßenaufsichtsbehörde die Widmung auf schriftlichen Antrag. 2Handelt es sich um eine Straße, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 als Gemeindestraße einzuordnen wäre, so ist hierfür das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen. Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzerzwecke oder Benutzerkreise sind in der Verfügung festzulegen. 3Mit der Widmung ist festzustellen, welcher Straßengruppe nach § 3 Abs. 1 die Straße angehört (Einstufung).

 

(3) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, oder daß der Eigentümer oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch vorzeitige Besitzeinweisung nach § 40 oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.

 

(4) 1Bei Straßen, deren Bau in einem Planfeststellungsverfahren, einem Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, einem Flurbereinigungsverfahren oder im Bebauungsplan geregelt wird, kann die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, daß sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 in diesem Zeitpunkt vorliegen. 2Der Träger der Straßenbaulast hat den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe, die Straßengruppe sowie Beschränkungen der Widmung der das Straßen- oder Bestandsverzeichnis führenden Behörde unverzüglich anzuzeigen. 3Der Träger der Straßenbaulast hat die öffentliche Bekanntmachung zu veranlassen. 4Eine Bekanntmachung ist entbehrlich, wenn die zur Widmung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind.

 

(5) 1Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. 2Einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 bedarf es nicht.

 

(6) Durch bürgerlich-rechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Enteignung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.

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