(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßenklassen eingeteilt:
4. |
sonstige öffentliche Straßen:
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(2) Die Zweckbestimmung steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.
(3)[6] 1Radschnellverbindungen des Freistaates Sachsen sind Wege, Straßen oder Teile von diesen, die dem Fahrradverkehr mit eigenständiger regionaler oder überregionaler Verkehrsbedeutung zu dienen bestimmt sind. 2Sie sollen untereinander oder mit anderen Radverkehrsverbindungen ein zusammenhängendes Netz bilden. 3Die Bestimmung von Wegen, Straßen oder Teilen von diesen zur Radschnellverbindung nimmt das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit den jeweils als Träger der Straßenbaulast betroffenen Kreisen, Kreisfreien Städten und Gemeinden vor. 4§ 5 Absatz 1 bis 3 und 5, § 44 Absatz 2 bis 5, § 47 Absatz 2 Nummer 1 sowie § 48 Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend.
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