(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

 

(2) Die Aufgaben der Straßenbaubehörden werden wahrgenommen:

 

1.

für Staatsstraßen vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind, wobei die Unterhaltung und Instandsetzung nach § 48 durch die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigt werden;

 

2.

für die Kreisstraßen von den Landkreisen, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind und von den Kreisfreien Städten;

 

3.

für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen sowie für Staatsstraßen und Kreisstraßen, soweit ihnen für diese in den Ortsdurchfahrten die Straßenbaulast obliegt, von den Gemeinden.

  

(3) bis (4) (weggefallen)

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