(1) 1Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit genügen. 2Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. 3Dies gilt nicht für Kunstbauten, es sei denn, sie werden
2. |
auf der Grundlage einer straßenaufsichtlich genehmigten Planung ausgeführt und nach ihrer Abnahme von der Straßenaufsichtsbehörde freigegeben. |
4Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt oder eine Plangenehmigung erteilt worden ist.
(2) 1Die Straßenbaubehörden können Prüfaufgaben, die ihnen aufgrund des Absatzes 1 an Stelle der Bauaufsichtsbehörden obliegen, nach den für die Bauaufsichtsbehörden geltenden Vorschriften auf besondere Sachverständige übertragen; die Landesbauordnung findet insoweit entsprechende Anwendung. 2Dies gilt auch für Bundesstraßen[2] [Bis 31.12.2020: Bundesfernstraßen].
(3) Die Befugnisse der Straßenaufsichtsbehörde bleiben unberührt.
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