(1) 1Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit genügen. 2Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. 3Dies gilt nicht für Kunstbauten, es sei denn, sie werden

 

1.

unter verantwortlicher Leitung der oberen Straßenbaubehörde oder der Straßenbaubehörde[1] [Bis 23.06.2022: einer Straßenbaubehörde des Landes oder] einer Gebietskörperschaft, der die Baugenehmigungsbefugnis zusteht, ausgeführt oder

 

2.

auf der Grundlage einer straßenaufsichtlich genehmigten Planung ausgeführt und nach ihrer Abnahme von der Straßenaufsichtsbehörde freigegeben.

4Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt oder eine Plangenehmigung erteilt worden ist.

 

(2) 1Die Straßenbaubehörden können Prüfaufgaben, die ihnen aufgrund des Absatzes 1 an Stelle der Bauaufsichtsbehörden obliegen, nach den für die Bauaufsichtsbehörden geltenden Vorschriften auf besondere Sachverständige übertragen; die Landesbauordnung findet insoweit entsprechende Anwendung. 2Dies gilt auch für Bundesstraßen[2] [Bis 31.12.2020: Bundesfernstraßen].

 

(3) Die Befugnisse der Straßenaufsichtsbehörde bleiben unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein. Anzuwenden ab 24.06.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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