(1) 1Die Landkreise können die Verwaltung ihrer Kreisstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern den örtlich zuständigen Staatlichen Bauämtern übertragen. 2Die Übertragung erfolgt durch Vereinbarung zwischen dem Staatlichen Bauamt und dem Landkreis. 3Diese ist vom Kreistag zu beschließen, bedarf der Form des Art. 35 Abs. 2 LKrO[1] [Bis 28.02.2023: der Landkreisordnung] und ist vom Vorstand des Staatlichen Bauamts zu unterzeichnen.

 

(2) 1Das Staatliche Bauamt handelt bei der Verwaltung der Kreisstraßen im Auftrag des Landkreises; es wird gegenüber dem Landkreis von seinem Vorstand vertreten. 2Das Staatliche Bauamt verwaltet die Kreisstraßen nach den in der Vereinbarung festgelegten Richtlinien. 3Sein Vorstand vertritt insoweit den Landkreis nach außen; Art. 35 Abs. 2 LKrO[2] [Bis 28.02.2023: der Landkreisordnung] gilt entsprechend. 4Bei der Verwaltung der Kreisstraßen untersteht das Staatliche Bauamt den technischen Weisungen der staatlichen Straßenbauverwaltung.

 

(3) 1Für die Verwaltung der Kreisstraßen haben die Landkreise eine angemessene Vergütung an den Freistaat Bayern zu entrichten. 2Das Staatsministerium [Bis 30.04.2019: des Innern, für Bau und Verkehr] [3] setzt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für[4] [Bis 30.04.2019: , für Landesentwicklung und] Heimat nach Anhörung des Bayerischen Landkreistags durch Rechtsverordnung die Höhe der Vergütung fest. 3Diese Festsetzung darf nur zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres in Kraft gesetzt werden und ist jeweils sechs Monate vorher bekanntzugeben.

 

(4) 1Vereinbarungen nach Abs.[5] [Bis 31.12.2020: Absatz] 1 können nur für den Zeitraum von mindestens acht Haushaltsjahren abgeschlossen werden. 2Wenn eine Vereinbarung nicht spätestens zwei Jahre vor ihrem Ablauf gekündigt wird, so verlängert sie sich jeweils um weitere vier Haushaltsjahre. 3Eine vorzeitige Auflösung der Vereinbarung ist in gegenseitigem Einvernehmen möglich. 4Bei einer Änderung des Vergütungssatzes für die Verwaltung der Kreisstraßen nach Abs.[6] [Bis 31.12.2020: Absatz] 3 Satz 2 können die Landkreise die Vereinbarungen unverzüglich nach der Bekanntmachung nach Abs.[7] [Bis 31.12.2020: Absatz] 3 Satz 3 mit Wirkung für den Beginn des folgenden Haushaltsjahres kündigen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Bayerischen Bauordnung. Anzuwenden ab 01.03.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Bayerischen Bauordnung. Anzuwenden ab 01.03.2023.
[3] Gestrichen durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden bis 30.04.2019.
[4] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 01.05.2019.
[5] Geändert durch Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[6] Geändert durch Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[7] Geändert durch Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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